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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Zstes Stuͤck, vom Jahre 1834.
AM 74. Verordnung
der Ministerien der Justiz und des Innern,
uͤber die Competenz der Abloͤsungsbehoͤrden bei verlangter Aufhebung der,
nach Analogie der Gemeinschaft zu beurtheilenden, gegenseitigen
Hutungen;
vom 25 sten October 1834.
Mie allerhöchster und höchster Genehmigung wird von den Ministerien der Justiz und des
Innern über die Competenz der Ablösungsbehörden bei verlangter Aufhebung der, nach
Analogie der Gemeinschafe zu beurkheilenden, gegenseirigen Hutungen, Folgendes verordnet:
1.
Es bewendet bei der, 9. 113. des Gesetzes uͤber Abloͤsungen und Gemeinheitstheilungen
vom 1 vten März 1832. enthaltenen Bestimmung, daß die, blos nach Analogie der Gemeinse chafe
zubeurtheilenden und-huf gegenseitigen Oiensibarkeiten nicht beruhenden, gegenseitigen Hurungen
jederzeit auch auf einseitigen Antrag, und zwar ohne Entschädigung, aufgehoben werden
können.
2.
Kommt daruͤber unter den Theilhabern eine Privatvereinigung zu Stande, so kann
diese auch sofort und ohne daß es einer Mitwirkung oͤffentlicher Behoͤrden bedarf, zur
Ausfuͤhrung gebracht werden.
3.
Findet der Antrag auf Aufhebung eines solchen Verhaͤltnisses Widerspruch oder Schwie-
rigkeiten in der Ausfuͤhrung und wird namentlich von einem der Betheiligten eine Dienst-
barkeic behaupter, so kann derselbe, wie eine andere Provocation, bei der Genergl= Com-
mission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen angebrache werden.
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