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4.
Letztere hat darauf wie wegen anderer Provocationen zu verfahren und eine Special-
Commission zu bestellen. Die dabei vorkommenden Streitigkeiten haben daher die Abloͤ—
sungsbehoͤrden ebenfalls zu entscheiden.
5.
Ueber die Auseinandersetzung ist sodann entweder ein besonderer Receß abzufassen und
zur Bestaͤtigung zu bringen, oder es sind die darauf bezuͤglichen Bestimmungen in den ZRe-
ceß mit aufzunehmen, welcher über andere Auseinandersetzungen derselben Betheiligten ab-
zufassen ist.
Dresden, den 25ften Octkober 1834.
Die Ministerien der Instiz und des Innern.
von Könneritz. von Carlowitz.
5.) Bekanntmachung
der Königlichen Landes-Direction,
die Leipziger Courstage betreffendz.
vom 29sten October 1834.
Im A2sten F. der Leipziger Mäklerordnung vom 7'en März 1818., welche sich als Bei-
lage zu dem Gesetze vom 21sten September vorigen Jahres in der Gesetz-Sammlung ab-
gedruckt findet, sind der Dienstag und Freicag jeder Woche als diejenigen Wochentage be-
zeichnet worden, an denen die Wechselcourse, wie solche in dem, an diesen Tagen jedes-
mal herauszugebenden, officiellen Cours-Zetkel aufzuführen sind, von den vereideten Wech-
sel-Sensalen im Handelsgerichte vorgerragen werden sollen.
Veränderungen im Posten-taufe haben jedoch die Veranlassung gegeben, daß diese
Bestimmung schon seit längerer Jeit außer Uebung gesetzt und der Wechsel-Cours, start
Dienstags und Freitags, vielmehr Montags und Freitags und, wenn ein Feierrag
auf diese Tage siel, am ersten Werkeltage darauf angezeigr worden ist.
Do diese Einrichtung dem Bedürfnisse des Platzes entspricht, so har das Königliche
Ministerium des Innern, auf den Antrag des Handlungs-Vorstandes und des Stade-