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raths zu teipzig und in Folge des, von der tandes-ODirection erstatteten Vorcrags, ge-
nehmigt, dah die schon seither in Uebung gewesene Verlegung der, in der teipziger Mäak-
lerordnung §. 42. bestimmten, beiden Courskage noch ferner beibehalten und durch eine
öffentliche Bekanntmachung autorisirt werde.
Es wird daher solches zur allgemeinen Nachachtung hierdarch bekannt gemachte.
Dresden, den 279sten October 1834.
Königl. Sächs. Landes-Direction.
v. Wietersheim.
W76.) Verordnung,
die Belehrung der bergbauenden Gewerken über die, ihnen zustehenden
Rechte und Befugnisse betreffend;
vom 1sten November 1834.
Da in neuester Zeit verschiedentlich Urtheile über die Verhältnisse der Gewerken und deren
Schichtmeister zum Bergbau zu vernehmen gewesen sind, welche darauf schließen lassen,
daß selbst den bauenden Gewerken die ihnen, nach der bestehenden Gesetzgebung und Ver-
fassung, zukommenden Rechte und Befugnisse keineswegs sattsam und gehörig bekannte
sind, und noch weniger diese Gerechtsame in der Maase wirklich ausgeübe werden, wie es
das Interesse des Vergbaues überhaupt und eine vollständige und vorwurfsfreie Verwal-=
tung desselben durch die Bergbehörden wünschenswerth und norhwendig macht; so hat,
mit allerhöchster und höchster Genehmigung, das Finanz-Ministerium durch das Ober-
Bergamt behusige Bekanntmachung an die bauenden Gewerken ergehen lassen: in dem
unter O. anliegenden Abdrucke aber wird dieselbe auch zu allgemeiner Kenn'niß und
Belehrung gebracht.
Dresden, am 1 ten November 1834.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Becker, S.
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