Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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folge, die Abstellung der begrändet befundenen Klagen, im Interesse der gewerkschafrli- 
chen Bergbauunternehmer, verfügt, oder auch ihnen die rechtliche Ausführung vorbehal- 
ten wird. 
10) So wie endlich schon jeder Gewährschein die Vorschrife enthält, daß die Zubußen ent- 
weder von dem Gewerken selbst oder durch richtige, am Orte des Bergamés zu haltende 
Verleger, denen die Jubußzertel und was sonst etwa wegen der bauenden Kure vorfällt, 
insinuirt werden können, zu entrichten sind, immaasen alles, was an den Verleger gelan- 
get, als an den Gewerken gebracht, und was derselbe in Ansicht der Bergtheile handeke, 
als beständig und verbindlich geachter werden soll; also ist auch die etwanige Bildung 
von Gewerkenausschüssen und Generalgevollmächtigeen in den verschiedenen Bergamtsre- 
sicren, zu Wahrnehmung der gewerkschaftlichen Gerechtsame, neben den Schichemeistern 
und Seeigern, bereits vermöge des Bergdecrets von 1629, §9. 10, und der Bergresolu- 
tionen von 1709, §. 21, zwar ebenfalls nachgelassen, davon jedoch nur in sehr beschränk- 
ter Maase Gebrauch gemacht worden, indem, wo dergleichen Ausschüsse vorhin auf ge- 
wisse Zeit bestanden haben, dadurch in den meisten Fällen nur ein Zuwachs an Ko- 
sten, ein wahrer Nutzen aber weder für die Gewerken., noch für den Bergbau hervor- 
gegangen ist. Es kann daher die Herstellung neuer solcher Ausschüsse keineswegs em- 
pfohlen werdem. « 
Dagegen ist man erbörig, neben den obgedachten Terminen, an welchen den Berg- 
werksinteressenten, schon nach der jetzigen Verfassung, den Verhandlungen beizuwohnen, frei- 
stehe, noch besondere Gewerkenkage bey den verschiedenen Bergämtern jährlich halten zu lassen, 
an welchen die Wünsche und Anträge der Gewerken, die sich dazu nach Befinden selbst oder 
durch Beaufteagte einfinden werden, vernommen und berathen, die nöthigen Erklärungen 
über die zur Sprache gebrachten Gegenstände gegeben und weiter erforderliche Mirtheilun- 
gen und Eröffnungen gemacht werden können. Oiese Einrichtung, welche der der speciellen 
Ausschüsse vorzuziehen ist, soll, wenn sie von den Gewerken gewünscht wird, alsbald genauer 
regulirt werden. 
Daß auch die Eigenlehner an dergleichen Gewerkentagen Theil nehmen können, 
erscheint billig und gerecht. 
Es gehört zwar einerseits zu den wesenclichen Obliegenheiten der Bergbehörden, für 
möglichst nachhaltenden und zweckmäsigen Betrieb des Bergbaues zu sorgen, darauf bei Ver- 
waltung der allgemeinen Refieranstalten und bei Vertheilung der, dem Bergwesen gewid- 
meten Unterstützungen vorzügliches Augenmerk zu richten, Fortschritte in der Bergwerks- 
technik und dem dazu gehörigen wichtigen Maschinenwesen, dem Bedürfnisse gemäs, bestens 
zu benutzen, um Heranbildung rüchtiger Bergofficianten und Arbeirer aller Art sich zu be- 
mühen und allenthalben gure Ordnung und Disciplin zu erhalten; auf der andern Seite
	        
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