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Als Verkauf im Einzelnen wird derjenige angesehen, welcher in der Regel nur kannen-
oder flaschenweise oder auf dem Wege des Ausschanks betrieben wird.
6) Handeltreibende, zu den Kaufleuten (Unterabtheilung 1. 9. 4.) nicht gehörige und
im gegenwärtigen §. unter 1. bis 5. nicht mit aufgeführte Personen, als: Victualienhänd=
ler, Krämer, Trödler, Herumträger, Höker, BViehhändler, Personen, welche mit Getraide,
Gemüse, Holz, Baumaterialien oder andern Gegenständen nur einen Einzelnverkauf betrei-
ben, 2c. enerichten 1 Thaler bis 12 Thaler jährlich.
7.) Alle diejenigen, welche sich regelmäsig damit befassen, erkauftes Vieh zur Mast,
oder sonst zum Handel aufzustellen, um solches nachmals wieder zu verkaufen, haben, auch
wenn dieß Geschäft nur als Nebengewerbe betrieben wird, die Gewerbesteuer als Viehhänd-
ler zu erlegen.
Besitzer oder Pächter von Landwirthschaften oder städ#ischen Oeconomien, Fleischer,
Bäcker, Branntweinbrenner, Brauer, sind von dieser Gewerbesteuer frei.
8.) Das Ausrragen von Semmeln, anderen Backwaaren, frischem Obst und gewöhn-
lichen tebensmitteln auf dem ande und aus den Städten auf das tand, ist kein gewerbe-
steuerpflichtiges Gewerbe.
Zte Unterabtheilung.
S. 6.
Fabrikanten.
A.) Fabrikanken oder Unternehmer von Fabrikgeschäften aller Art, welche die Fabri-
kation oder Zurichtung von Handelswaaren im Großen und zum Vertcieb im Ganzen be-
treiben, insbesondere auch Uncernehmer von Alaun-, Arsenik= oder Blaufarben-Werken,
Eisen-, Glas-, Kupfer-, Schwefel= oder Vieriol-Werken und ähnlichen größeren Anla-
gen, ferner Fabrikverleger, welche Fabrikate auf ihre Rechnung verfertigen lassen oder zu-
sammenkaufen, um solche im Ganzen abzusetzen, entrichten die Gewerbesteuer nach den für
jedes Fabrikgeschäft durch Abschätzung zu bestimmenden Sätzen, wobei die Höhe der, von
den Kaufleuten zu entrichtenden Gewerbesteuersätze, unter Vergleichung des Gewerbeum-
fangs, zur Richtschnur anzunehmen ist. (I. 47.)
,.) Factore oder Zwischenhändler zwischen dem Fabrikverleger und den Fabrikarbeikern,
so wie Personen, welche, ohne zu der Klasse unter A. zu gehören, ein Fabrikgewerbe selbst-
ständig, mit Haltung eines Verkauflagers oder mit Beziehung der Messen oder Jahrmärkre,
betreiben, entrichten, nach Verhältniß des mehren oder mindern Geschäftsumfanges, 3 Thaler
bis 10 Thaler —. — jährlich.
G. 7.
Erläuterungen.
1.) Personen, welche ein Fabrikgewerbe, es sey zünftig oder unzünftig, selbstständig