Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

2.) Postmeister (Posthalter), welche nur Postpassagiere beherbergen und bekoͤstigen, 
haben deshalb Gewerbesteuer nicht zu erlegen. 
3.) Der Reiheschank selbstgebrauter Biere in Staͤdten, ingleichen der Reiheschank auf 
dem tande, soweit diesem nicht irgend eine, über die §. 3. der Verordnung vom 14. Fe- 
bruar 1824. vorgeschriebenen Grenzen hinausgehende Berechtigung beigelegt worden, ist 
nicht gewerbesteuerpflichtig. 
4.) Bäcker, welche als solche in der 5ten Uncerabeheilung Gewerbesteuer erlegen, blei- 
ben, auch wenn sie Lokale zum Genuß von Backwaaren an Ort und Sitelle eingerichtee 
haben, in der A#en Unterabcheilung von einem besondern Ansatze befceit. 
5%9e Unrerabrtheilung. 
C. 10. 
Bäcker und Fleischer. 
Personen, welche das Bankschlachten als Gewerbe betreiben, entrichten in großen und 
mittlern Städten als Gewerbesteuer einen Groschen vom Thaler der, im vorhergegangenen 
Jahre erlegeen Schlachtsteuer. 
Für Banktbäcker in großen und mittlern Städten werden die zu entrichtenden Gewerbe- 
steuersätze durch Abschätzung in der Maase bestimme, daß die Individualansätze der Fleischer, 
welche sich aus der, von diesen entrichteten Schlachtsteuer ergeben, unter Vergleichung des 
Gewerbeumfangs zur Richtschnur angenommen werden. 
Die Individualansätze der Bäcker sind demnach von der abschätzenden Behörde so zu 
bestimmen, daß sie mit den Individualansätzen der Fleischer nach dusserer Beurtheilung des 
Gewerbebetriebs in einem angemessenen Verhälenisse stehen. 
Die Gewerbesteuersätze der Bankfleischer und Bankbäcker in kleinen Städten und auf 
dem tande, sind, nach dem Verhälenisse des Gewerbebecriebs, auf 2 Thaler bis 12 Thaler 
für die Person zu bestimmen. 
Bei besonders ausgedehntem Betriebe (z. B. wenn Dorfschlächter oder Dorfbäcker regel- 
mäsig und in größerm Umfange Fleisch= oder Backwaaren in Städte einfähren) können 
auch die Gewerbesteuerbeträge den Satz von 12 Thalern —. — übersteigen. 
. 41. 
Erläuterungen. 
1.) In der ersten Zeit nach Einführung der Gewerbesteuer, bis der, §. 10. geordnete 
Maasstab, nach dem Betrage der, von den Bankschlächtern erlegken Schlachesteuer, in An- 
wendung gebracht werden kann, sind die Gewerbesteuersätze der Bankschlächter und Bank- 
bäcker mit Rücksicht auf die, bis dahin erlegten Gewerbeabgaben durch Abschätzung zu be- 
stimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.