(357)
bb.) Windmühlen mie ganz beweglichem Ge-
bäude, nach Berschiedenheit des Betriebs,
2 Thlr. bis 6 Thlr. — gr. — pf. jährlich;
xc.) von Mühlen, welche durch andere Kräfte z. B. Dampf, Pferde, Ochsen 2c., be-
trieben werden, ist die Gewerbesteuer mit 1 Thlr. — — von jeder Pferdekraft zu er-
legen.
" Bei dem Betriebe von Oelmühlwerken, wird jede Presse einem Mahlgange, bei
Schneidemühlen jede Säge einem halben Mahlgange gleich geachtet.
Die Gewerbesteuer derjenigen Erbpachts= oder Eigenthumsmüller, welche einen Mühlen-
zwang ausüben, steige, wenn der Bannbezirk bis 2,000 Seelen enthälc, um ein Sechs-
theil, wenn er mehr enthält, um ein Viercheil.
*“-“
Erläuterungen.
1.) Enthält eine Mühle verschiedene Werke in solcher Verbindung, daß sie nur wech-
selsweise benutzt werden können, so wird die Gewerbesteuer nur nach denjenigen Werken,
welche gleichzeitig im Gange sich befinden können, berechnet.
2.) Besitzer von Handmühlen werden, wenn sie Fabrikate zum Verkauf fertigen, als
Hämdler (5. 5.) angesehen.
3.) Auf die Unternehmer von Bohr= und Hammer-Werken, toh-, Papier-, Polir-,
Schleif= und Walk-Mühlen, Tabak-, Farbeholz= und andern Stampfwerken, überhaupt
von solchen Maschinen, welche nicht zu den, im Eingange des vorhergehenden §. benann-
ten Zwecken gebraucht werden, leiden die, für die 't#e Unterabtheilung gegebenen Bestim-
mungen keine Anwendung.
4.) Mühlen, welche nur für den eignen Wirthschaftsbedarf eines Gutes gehalten
werden, verpflichten nicht zu Entrichtung der Gewerbesteuer.
8te Unterabtheilung.
. 45.
Schiffer.
Diesenigen, welche auf der Elbe Frachtschifffahrt auf eigne Rechnung betreiben, ha-
ben an Gewerbesteuer zu erlegen:
a.) für jedes Fahrzeug von 3 bis 6 tast 1 Thlr. —. — jährlich,
b.) für jedes Fahrzeug von 6 bis 12 tast 2 Thlr. —. — jährlich,
I.) für sedes Fahrzeug von höherer Tragbarkeik, wird die Gewerbesteuer mie 1 Thlr.
für jede 6. Last erhoͤht. «
Fahrzeuge, welche nicht in Gebrauch gesetzt werden, bleiben ausser Berechnung.
1834. 56