Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Erwerb finden, entrichten, nach Maasgabe der jährlichen Pachesummen, jedoch nach Abzug 
der darunter begriffenen Unterpachtsummen und sogenannten, trocknen Natural= und Geld- 
gefälle aller Art, ohne Unterschied des Orts: 
  
a.) von 10 Thlr. bis zu 50 Thlr. —. —-Pachtquantum —= 6 gr. —. 
b.) bis zu 100 Thlr. —. —. Pachtquantum —= 12 gr. — 
I.) bis zu 1000 Thlr. —= —: von jedem Hundert Thaler Pachtquantum —= 12 gr.—. 
d.) von jedem 100 Thlr. —. —. über 1000 Thlr. —= —. Pachtquantum —. 16gr.—-, 
Naturalienauszüge werden, nach Ermessen der Behörde und gnüglicher Erörterung, 
mit zum Pachtquantum geschlagen. 
Dafern dergleichen Personen durch ihre Pachtung in die Categorie solcher Gewerbetrei- 
benden treten, für welche die Gewerbesteuersätze in andern Uncerabeheilungen bestimmt sind, 
so haben sie die Steuer nach letzegedachten Säßen zu entrichten und bleiben in so weit von 
der besondern Besteuerung als Pächter befreic. 
Die Ermierhung von Räumen, welche nur zur Wohnung bestimmt sind, ist frei von 
der Gewerbesteuer, auch wenn Aftervermiethungen stattfinden; wenn aber mic der Miethe für 
die Wohnungsräume eine gewerbesteuerpflichtige Pachtung verbunden ist, so ist bei Berechnung 
der Gewerbesteuer auch der Wohnungemiethbetrag mit in Ansatz zu bringen. 
12te Unterabtheilung, 
. 20. 
Künstler, Handwerker und andere Gewerbetkreibende. 
Personen, welche auf eigne Rechnung ein Handwerk, oder ein sonstiges, in den Un- 
ferabtheilungen 1. bis 11. nicht aufgeführces Gewerbe berreiben, ingleichen Künstler, welche 
ihre Kunst gewerbsmäsig ausüben, übrigens ohne Unterschied, ob sie nur auf Bestellung 
oder zum feilen Verkauf arbeicen, Messen oder Jahrmärkte beziehen, oder niche, ob sie 
einer Zunftgenossenschaft angehören oder nicht, entrichten die Gewerbesteuer nach den, in der 
Anlage A. verzeichneten Sätzen. 
In so fern nicht dieses Berzeichniß schon besondere Ansätze enthält, sind die Gewerbe- 
steuersitze für große Städte unter a. für die mittlern Städte unter b. für die kleinen 
Städte unter c. und für das platte Land unter d. anzunehmen. Da wo nur ein Gewerbe- 
steuersaß aufgeführt ist, kommt derselbe ohne Unterschied des Wohnorts in Anwendung. 
Der Ansatz unter c. ist auch für das platte Land gültig, wenn kein Ansatz unter J. 
aufgeführt ist. 
Gewerbetreibende, welche sich nur mit Ausbesserung beschäftigen, entrichten die Hälfte 
des ersten Satzes. 
Für Orte, wo ein oder das andere Gewerbe sich in einem, besonders gedrückcen, nah- 
rungslosen Zustande befindet, können, nach Ermessen des Finanz-Ministerium und Ministerium 
des Innern, Ermäsigungen der Gewerbesteuersätze eintreten.
	        
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