Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Kirchen= und Schuldiener, endlich alle Personen, welche eine jährliche Pensson oder ein 
Wartegeld mie Rücksicht auf eine, von ihnen selbst, oder von einem Angehörigen geführte 
Verwaltung eines der vorbezeichneten, öffentlichen Aemrer beziehen, entrichten die Perso- 
nalskeuer nach dem Maasstabe ihres Diensteinkommens, ihrer Pension oder ihres Warte- 
geldes und zwar: 
bei einem derartigen jährlichen Einkommen bis 500 Thlr. —. —-, mit dem 120sten 
Theile, 
bei einem derartigen Einkommen von mehr als 500 Thlr. bis 1000 Thlr. — —. 
mit dem 80sten Theile, 
bei einem derartigen Einkommen von mehr als 1000 Thlr. —. —;= bis 1500 Thlr. 
— .—: mit dem 60shten Theile, 
bei einem derartigen Einkommen über 1500 Thlr. —= —= mie dem 40sten Theile 
desselben. 
Bei Berechnung des Diensteinkommens sind Gehalte, Emolumente, Deputake und 
sonstige, mit der Scelle verbundene Einkünfte an Geld= oder Geldeswerth, wie 
solche das Jahr vorher stategefunden haben, jedoch nach Abzug dessen, was zum 
Dienstaufwand verwillige ist, in Ansatz zu bringen. 
Der Personalsteuersatz wird nach dem Gesammtbetrage des Einkommens berechnet, 
wenn letzteres auch von mehren, in der Person vereinigten Stellen herrührt. 
ßB.) Besoldete und unbesoldete Beamte vom Hofetat entrichten, bis zu Publication ei- 
nes neuen Tarifs, die Personensteuersätze nach dem, diesem Gesetze unter B. beigefügten 
Tarif, sedoch dann, wenn sie mehre der Personensteuer unterliegende Titel tragen, nur 
den hHôchsten Satz. 
. 23. 
Erläunterung. 
Die Enorichkung der vorstehenden Personalstkeuer befreit nicht von Erlegung der Ge- 
werbesteuer bei gleichzeitiger Becreibung eines Gewerbes, oder von Erlegung der Personal- 
steuer in einer andern Uncerabtheilung, mie Ausnahme der 5ten, sofern die, dazu ver- 
pflichtenden Eigenschaften gleichzeitig vorhanden sind. 
Auch befreit nicht die Erlegung der Steuer nach §. 22. unker A. von der unter B. 
und die unter B. nicht von der unter A. 
2te Unterabtheilung. 
. 24. 
Gelehrte, Künstler 2c. 
Personen, welche durch Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse, oder künstlerischer 
Fertigkeiten ihren Erwerb finden, entrichten die Personalsteuer nach den, in der Beilage C. 
verzeichneten Sätzen. In den Fällen, wo, nach den Bestimmungen dieser Beilage, eine
	        
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