Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(374) 
G. 65. 
Fortsetzung. 
Wer als Grundstücksbesitzer Personalsteuer zu erlegen hat, wenn er auch mehre Grund- 
stücke in der Flur seines Wohnorts oder ausserhalb derselben besitzt, hat nur den einfa- 
chen Betrag in seiner Eigenschaft als Grundstücksbesitzer nach 9. 30. an die Steuer- 
einnahme seines Wohnorts zu berichtigen. ODahingegen hat jeder Mitbesitzer in der 
9. 30. angegebenen Modalität den Steuersatz zu erlegen. 
. 66. 
Recclamationen. 
Reclamationen über zu hohe Besteuerung sind zunächst bei der Districts -Commission 
und in zweiter Instanz bei dem Finanz-Ministerium anzubringen. « 
Dem Reclamanten liegt ob, den Grund seiner Beschwerde zu erweisen. Ganz un— 
begründer gefundene Reclamationen ziehen die Abstattung der, durch sie veranlaßten Ko- 
sten nach sich. Recurse gegen die Ansätze und Einbringung der Gewerbe= und Personal- 
steuer haben keine Suspensiokraft. 
. 67. 
Behörde für Untersuchung und Bestrafung der Hinterziehungen. 
Hinterziehungen der Gewerbe= und Personalsteuer, oder sonstige Verletzungen der, 
in gegenwärtigem Gesetze, so wie in den, wegen dessen Wollziehung zu erlassenden Ver- 
ordnungen enthaltenen Vorschriften werden durch die ordentliche Obrigkeic des Ange- 
schuldigren, an welche von der Districts-Commissson, oder von der Steuereinnahme, oder 
überhaupt von demjenigen, welcher sich zu einer derartigen Denunciation veranlaßt finder, 
die Anzeigen zu bringen sind, uncersucht und bestraft. 
. 68. 
Wann Hinterziehungen der Gewerbe= und Personalsteuer statt finden? 
Hinterzieungen der Gewerbe= oder Personalsteuer finden statt: 
1.) wenn gewerbe= oder personalsteuerpflichtige Individuen den Betrieb eines Gewer- 
bes, oder die Eigenschaft, welche sie zur Personalsteuer verpflichten, auf Befragen ab- 
geleugnet und hierdurch der Steuer entweder gänzlich sich entzogen, oder einen geringern 
Insatz, als von ihnen, den gesetzlichen Vorschrifren nach, zu entrichten gewesen wäre, 
veranlaße haben; 
2.) wenn dergleichen Hersonen über den Umfang ihres Gewerbebetriebs, über die 
Zahl der Gesellen oder Gehülfen, über die Höhe der Pachesummen, oder über sonstige
	        
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