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G. 65.
Fortsetzung.
Wer als Grundstücksbesitzer Personalsteuer zu erlegen hat, wenn er auch mehre Grund-
stücke in der Flur seines Wohnorts oder ausserhalb derselben besitzt, hat nur den einfa-
chen Betrag in seiner Eigenschaft als Grundstücksbesitzer nach 9. 30. an die Steuer-
einnahme seines Wohnorts zu berichtigen. ODahingegen hat jeder Mitbesitzer in der
9. 30. angegebenen Modalität den Steuersatz zu erlegen.
. 66.
Recclamationen.
Reclamationen über zu hohe Besteuerung sind zunächst bei der Districts -Commission
und in zweiter Instanz bei dem Finanz-Ministerium anzubringen. «
Dem Reclamanten liegt ob, den Grund seiner Beschwerde zu erweisen. Ganz un—
begründer gefundene Reclamationen ziehen die Abstattung der, durch sie veranlaßten Ko-
sten nach sich. Recurse gegen die Ansätze und Einbringung der Gewerbe= und Personal-
steuer haben keine Suspensiokraft.
. 67.
Behörde für Untersuchung und Bestrafung der Hinterziehungen.
Hinterziehungen der Gewerbe= und Personalsteuer, oder sonstige Verletzungen der,
in gegenwärtigem Gesetze, so wie in den, wegen dessen Wollziehung zu erlassenden Ver-
ordnungen enthaltenen Vorschriften werden durch die ordentliche Obrigkeic des Ange-
schuldigren, an welche von der Districts-Commissson, oder von der Steuereinnahme, oder
überhaupt von demjenigen, welcher sich zu einer derartigen Denunciation veranlaßt finder,
die Anzeigen zu bringen sind, uncersucht und bestraft.
. 68.
Wann Hinterziehungen der Gewerbe= und Personalsteuer statt finden?
Hinterzieungen der Gewerbe= oder Personalsteuer finden statt:
1.) wenn gewerbe= oder personalsteuerpflichtige Individuen den Betrieb eines Gewer-
bes, oder die Eigenschaft, welche sie zur Personalsteuer verpflichten, auf Befragen ab-
geleugnet und hierdurch der Steuer entweder gänzlich sich entzogen, oder einen geringern
Insatz, als von ihnen, den gesetzlichen Vorschrifren nach, zu entrichten gewesen wäre,
veranlaße haben;
2.) wenn dergleichen Hersonen über den Umfang ihres Gewerbebetriebs, über die
Zahl der Gesellen oder Gehülfen, über die Höhe der Pachesummen, oder über sonstige