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Verhaͤltniße, von welchen die Bestimmung des Steuersatzes abhaͤngig ist, sich erwiesener
Maasen unrichtige Angaben haben zu Schulden kommen lassen und hierdurch das Sceuer-
interesse verkuͤrzt worden ist, oder, im Fall die Unrichtigkeit nicht entdeckt worden waͤre,
verkuͤrzt worden seyn wuͤrde;
3.) wenn Personen, von welchen in der Eigenschaft als umherziehende Gewerbetrei—
bende, die Gewerbesteuer nach den Bestimmungen für die 10°ie Unterabtheilung der I.
Abehellung zu erlegen ist, vor Beginn ihres Gewerbes an dem Orce, bei der Seeuerein=
nahme sich nicht gemeldet und die Steuer nicht berichtigt haben;
4.) wenn in dem, F5. 5. unter 7. erwähnten Falle ein, zur Gewerbesteuer verpflich-
kender Viehverkauf stattgefunden hac, gleichwohl selbige von dem Verkäufer, als Gewer-
betreibenden, nicht erlegt worden ist.
. 69.
Hinterziehungsstrafe.
Die Serafe der Hinterziehung besteht in dem vierfachen Betrage der hinterzogenen
Steuer, welche letztere ausserdem besonders nachzuzahlen ist.
Im Falle des Unvermögens ist selbige in verhältnißmäsige Gefängnißstrafe zu ver-
wandeln.
. 70.
Fortsetzung.
Dafern der Betrag der hinterzogenen, oder zu hinterziehen gesuchten Abgabe nicht
mit Bestimmtheit ausgemittelt werden kann, tritt, nach richterlichem Ermessen, eine Geld—
strafe von 1 Thlr. bis 50 Thaler oder, im Falle des Unvermoͤgens, verhältnißmäsige
Gefängnißstrafe ein.
Andre Verletzungen der, in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen Vorschrifren, welche
jedoch keine Abgabenhinterziehung zur Folge haben, werden nach richterlichem Ermessen
mit Ordnungsstrafen von 1 Thlr. bis 20 Thaler belegt.
Die Werbindlichkeic zu Entrichtung des Abgabennachtrags, so wie der zuerkannten
oder verwirkten Geldstrafen geht auch auf die Erben des Abgabenpfüchrigen über.
. 71.
Bestimmung, wegen der etwa erforderlich werdenden Abänderungen.
Das Finanz-Ministerium und das Ministerium des Innern sind gemeinschaftlich be-
sugt, auch während der nächsten Bewilligungszeit die sich als nothwendig ergebenden Zu-
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