Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(406 ) 
Hüfner, als: 
Ganzhüen 02 
Dreiviertelbüfernr 
Halbhüfffeernrnrn::: 
Viertelbüuffn 
Anmerkung. 
Hüfner, welche mehr als eine Biertelhufe, nicht aber eine völlige 
halbe Hufe besitzen, sind wie Halbhüfner, und diejenigen, welche 
weniger als eine Viertelhufe besitzen, sind wie WViertelhüfner zu 
vernehmen. 
Kretzschmarbesittrtrernrnrnrnl:::: 
Muͤhlenbesitzer, von jedem Ganng.. 
Anmerkung. 
Jeder Mahl= Oel-Grütze-Hirse= Stampe= und Schneidegang 
wird für einen Gang gerechnet. 
Papiermühlenbesitzer, von jedem Gange oder RKade 
Pferdner, wie Hüfner. 
Rittergutsbesitzrrr.w 
Anmerkung. 
Unmuͤndige Besitzer eines Rittergutes, wenn sie auch die Lehns— 
pflicht noch nicht abgelegt haben, entrichten jeder den vollen 
Beitrag. 
Tripfhaͤuslerer.. . ..... 
Vorwerksbesitzer, .... . 
Walkmuͤhlenbesitzer, von jedem Gange oder Nade ...... 
Wendmuhlenbksizey...-.. 
. . · · r 
  
jährlicher 
Beitrag. 
Thlr. gr. 
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