Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(415 ) 
9,.) Verordnung, 
die Ausführung des Gewerbe= und Personalsteuer-Gesetzes betreffend; 
vom 22sten November 1834. 
W99, Anton, von GOT# Gngden, König von Sachsen 2c. 2c. 2. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. 
verordnen zu Ausführung des, unterm heurigen Tage erlassenen Gewerbe= und Personalsteuer- 
Gesetzes, wie folge: 
. 1. 
Da in den alten Erblanden nur diesenigen Quatemberbeiträge vom 1sten Januar 
1835. an in Wegfall kommen, welche von Unangesessenen und Gewerbetreibenden von der 
Nahrung und dem Erwerb, ohne Rücksicht auf Grundeigenthum, als rein persönliche Ab- 
gabe erhoben worden sind; so folgt hieraus von selbst, daß die, wegen des nutzbaren Be- 
sitzes von Grundstücken jeder Art aufgelegten, oder künftig aufzulegenden, dergleichen Bei- 
träge, wenn sie auch, nach dem bisherigen Begriffe, mit dem Namen Gewerbs= oder 
Nahrungs-Quatemberbeiträge belegt wurden, bis zu Einführung des nunmehr vorzuberei- 
tenden, neuen Grundsteuersystems ferner zu entrichten sind. 
Da wegen des Wegfalls dieser rein persönlichen Gewerbs-Quatemberbeicräge und um- 
die, auf die Ercurrenskassen, in Gemäsheit der vorhandenen Gesetze und Instructionen, 
verfassungsmäsig gewiesenen Ausgaben ferner bestreiten zu können, an mehren Orcen die 
Herabsetzung und Feststellung neuer Local-Quatemberquanta nöthig geworden ist; so ist 
solche, auf den Grund der deshalb stattgefundenen Erörterungen, bereits erfolgt und den 
Behörden deshalb durch die Kreissteuerrärthe das Erforderliche bekannt gemacht worden. 
Diese neuen Orts-Quatemberquanta sind eben so, wie die frühern, von den Communen, 
der bestehenden Verfassung gemäs, zu vertreten und vom 1sten Januar 1835. an aufzu- 
bringen und zu berechnen. 
. 2. 
Wegen des, von demselben Zeitpuncte an eintretenden Wegfalls der, von den inlän- 
dischen tand= und Miethkutschern bisber zu entrichten gewesenen Abgabe zur Postkasse, wird 
durch das Oberpostamt zu teipzig das Nöthige verfüge, auch denjenigen Abgabenpflichtigen, 
die, in Folge des Gesetzes, von solchen zeither entrichteren Canons, die als reine Gewerbs- 
abgabe anzusehen, nicht aber wegen eines durch Concession erlangeen, nutzbaren Reches oder 
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