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Befugnisses abzufuͤhren sind, ingleichen denjenigen, die von Entrichtung der sogenannten
Stempelgelder von Fabrikaten, von gedachter Zeit an befreiet bleiben, durch die Behoͤrden
das Behufige besonders bekannt gemacht werden. #
G. 3.
Gleich nach Bekanntmachung dieser Verordnung werden von den Ministerien des
Innern und der Finanzen die, zu Aufstellung der Cataster, nach Maasgabe des Gesetzes
G. 45., erforderlichen Commissarien für jeden Steuerbezirk ernannt werden. Es haben die-
selben wegen dieses Cakastergeschäfts unverzüglich das Erforderliche einzuleiten und zu dessen
Ausführung, in Gemeinschafe mic den, von ihnen gesetzlich zuzuziehenden Personen, die
nöthigen Veranstaltungen zu kreffen.
Zu diesem Behuf hat in den Städten der Scadtrath die, sowohl aus seinem Mittel
ven ihm, als die, aus dem Mittcel der Stadtverordneten, von diesen zu wählenden Oe-
putirten, nebst den nöthigen Stellvertretern, auf dem Cande aber die Gerichtsobrigkeic die,
mit Gemeindeämtern beauftragten, oder sonst zu diesem Geschäfc vorzüglich geeigneten Per-
sonen dem Districts-Commissar namhast zu machen. Die desfallsigen Anzeigen hat eine
jede der gedachten Behörden das nächste Mal drei Wochen nach Publication der gegen-
wärtigen Verordnung und die, in der Zwischenzeit etwa vorgegangenen Personalverän=
derungen zeitig vor den künftigen Revistonen der Cataster und längstens mit Ausgang des
Monats October jeden Jahres, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 5 Thlr. — —-,
an den betreffenden königlichen Commissar abzugeben.
6. 4.
Die Districts-Commission wird, unker dem Vorsstz des, von den Ministerien des
Innern und der Finanzen ernannten Commissars, unverzüglich zusammentreten und die
Feit fesisetzen, binnen welcher die, nach §. 46. des Gesetzes vorgeschriebenen, vollständigen
Einwohnerverzeichnisse, nach dem, von ihr dazu zu ertheilenden Formulare, von jeder
Obrigkeir an sie abzugeben sind. Sämmeliche Behörden haben den Districts-Commissionen
die denselben nöthigen Nachrichten auf ihr Anlangen unweigerlich zu ertheilen.
. 5.
Nachdem von der Districks-Commissson die Gewerbesteuerquanka für dle Gewerbs-
Unrerabtheilung (§. 4. des Gesetzes) ausgeworfen worden sind, bei welcher erstere, nach
der Zahl der, in die nämliche Unrerabtheilung gehörenden Gewerbetreibenden, auf eine jähr-
liche feste Summe zu bestimmen sind; find diese Gewerbesteuerquanta der städrischen Ber-
walcungsbehörde bekannt zu machen, damit dieselbe, nach F. 48. des Gesetzes, die Ver-
tbeilung derselben auf die Individuen besorgen könne. Wie solches geschehen, ist der Oi-
strictes. Commisston zum Eintragen in das Catasker anzuzeigen.