(418)
suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Vereinsstaate,
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben
erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbetreibenden oder Kauf-
leute stehen, in den andern Staaten keine weitere Abgabe hiefuͤr zu entrichten ver—
pflichtet seyn,
in Obacht zu nehmen.
g. 11.
Bei Ausländern, die nicht zu den Zollvereinsstaaten gehören (§. 10.) sind die Po-
lizeibehörden verpflichtet, bei Ertheilung und Revision der Pässe auf die richtige Abführung
der Gewerbesteuer mit Rücksicht zu nehmen und sich die Gewerbesteuerscheine und Quittun-
gen vorzeigen zu lassen, auch wenn sie eine Unrichtigkeic oder Hinterziehung desfalls wahr-
nehmen, der städtischen Verwaltungebehörde oder Ortsskeuereinnahme sogleich davon Anzeige
zu machen, damit die geordnete Steuer und §. 69. des Gesetzes festgesetzte Strafe einge-
zogen werden könne.
. 42.
Die ODistricts-Commissionen haben die, über jeden Ort aufgenommenen Cataster eben
so, wie die jährlich vorzunehmende Revision und Berichtigung derselben, sobald die einzel-
nen Beiträge definitiv fesistehen, und zwar die Cataster über unmittelbare Amts= und zu
königlichen Gerichten gehörige Orte, an die betreffende Bezirkssteuereinnahme, und die Ca-
taster über schrift= und amrsässige Patrimonial= und Municipalgerichtsorte, an die Obrigkeir,
zu der, nach 9. 53. des Gesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachung der einzelnen Steuer=
beiträge und zur nachmaligen Abgabe an die Ortesteuereinnehmer, auszuantworten.
S. 13.
Im Jahre 1835. werden die, auf den ersten Termin, den 15. Januar, fälligen Bei-
träge, mit dem zweiten Termine, den 15. April, zusammen abgeführt und erhoben.
Jeder Gewerbe= und Personalsteuerpflichtige in den Städten hat seinen Beitrag mittelst
Hieferscheins, der von ihm eigenhändig zu unterschreiben und für dessen Richtigkeit er ver-
antwortlich ist, abzuführen. Hat eine Person in verschiedenen Beziehungen mehr als einen
Beitrag zu bezahlen; so sind diese sämmtlichen Beiträge auf einem (ieferscheine, jedoch be-
sonders zu bemerken. Die Beiträge der, §. 54. des Gesetzes bemerkten Dienstboren, Ge-
sellen, Fabrikarbeirer und Gewerbsgehülfen sind auf den tieferscheinen der Dienstherrschaf-
ten, Handwerksmeister, Fabrikherrn und Gewerbetreibenden mir aufzuführen.
Diese Lieferscheine sind den Rechnungen beizufügen. ·
Auf dem tande vertreten die Stelle der tieferscheine, dorfgerichtliche Individualverzeich-
nisse, für deren Richtigkeic die Ortsgerichtspersonen verantworrlich sind. Die Summen der
NLeferscheine und Individualverzeichnisse müssen mie den Carastern genau übereinstimmen.