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Sammlung
der #
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
35fles Stück, vom Jahre 1834.
80.) Heimaths-Geset,
vom 26sten November 1834.
Wa9, Anton, von GOrE Gnaden, Kdnig von Sachsen, 20.2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc.
baben die Erlassung eines neuen Gesetzes über die Heimarhsangehörigkeic für nöthig befun-
den und verordnen daher, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes:
1 Heimathsan=
F. 1. gahörigkeiten
Jeder Staaksangehörige des Königreichs Sachsen muß zu irgend einem Heimaths= —
bezirk desselben in dem Verhältniß der Heimathsangehörigkeie# stehen. irgend einem
Heimathsbe=
6. 2. zirke.
Jedes Grundstück im Königreich Sachsen muß hinsichtlich des Armenversorgungever- 2 erum-
bandes zu einem Heimathsbezirk gehören. einem Hei-
mathsbezirk ge-
vezirkg
3. hören.
Jeder Gemeindebezirk ist in der Regel zugleich ein Heimathebezirk. Einzeln liegende Bildung der
und solche andre Grundstücke, welche bis jetzt zu einer Gemeinde weder überhaupt, noch beimather
in besonderm Bezuge auf die Armenversorgung gehören, haben sich in letzterer Hinsicht zirke.
einem Heimathsbezirke anzuschliessen und sind widrigen Falls demselben, mittels Anordnung
der obern Verwaltungsbehörde, zuzutheilen. Auch haben diese Behörden dahin, daß zwi-
schen benachbarten, kleineren Gemeinden Vereinigung auf einen gemeinschaftlichen Heimachs-
bezirk getroffen werde, das Absehen zu richten und nöthigen Falls, von Amts wegen solche
Vereinigungen anzuordnen.
1834. 68