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S. 9.
Wegen Derjenigen, welche, nach den Bestimmungen §F. S., an keinem Orte des In-Ausländer und
landes eine Heimarh haben, oder deren Heimath sich nicht ermitteln läßt, und welche gleich- Hersonen ohne
wohl einem andern Staate mit Erfolg nicht zugewiesen werden können, ktrifft die, G. 4. Hrimath.“
gedachte Verbindlichkeic zunächst denjenigen Heimarhsbezirk, wo dem Heimathlosen, nach
den Bestimmungen der Mandake vom 13. Mai 1831. und vom 10. October 1826,
Aufnahme zu Theil, oder die Verehelichung gestattet worden ist, außerdem denjenigen, wo
derselbe entweder zuletzt wenigstens ein Jahr lang, oder, dafern sein Aufenthalt diese Dauer
nirgends erreichte, überhaupt zuletzt sich aufgehalten hat.
9. 10.
Ausgenommen von der Bestimmung §. 8. unter b. sind diesenigen Kinder irgendivo Zufälliger Gea
im Lande einheimischer Muͤtter, welche auf der Durchreise der Mutter, oder waͤhrend eines burtsort.
andern zufaͤlligen und voruͤbergehenden, mithin auch eines, durch ein Gesindedienstverhaͤltniß,
oder durch einstweilige, ihrer Entbindung halber gefundene Aufnahme bedingten Aufenthalts
derselben, oder waͤhrend ihrer Detention in einer Strafanstalt, oder in einem Gefaͤngnisse,
oder waͤhrend eines, durch das Militairdienstverhaͤltniß ihres Ehemannes veranlaßten Auf-
enthalts geboren sind.
Eheliche Kinder dieser Art haben ihre Heimath allda, wo ihr Vater die Heimath, und
uneheliche da, wo sie ihre Mutter, und zwar Vater oder Mutter zur Zeit der Geburt des
Kindes, hatte.
Auf die, unter aͤhnlichen Umstaͤnden an einem Orte des Koͤnigreichs gebornen Kinder
im Lande nirgends einheimischer Muͤtter sind die Bestimmungen des 9. 9. anzuwenden.
. 41.
Ebefrauen theilen die Heimath ihrer Ehemänner. Ehefrauen.
#. 12.
Wittwen behalten die Heimath ihres letzten Ehemannes bei. Wittwen.
. 3.
Durch Trennung, oder icheigkeitserklärung eines Eheverbandes, ingleichen durch Geschiedene
lebenslängliche Scheidung von Tisch und Bette erlischt die, §. 11. gedachte Wirkung der Frauen.
Ehe und es tritt daher mit der Trennung der letztern diejenige Heimath der geschiedenen
Ebefrau wieder ein, welche sie vor Eingehung der getrennten Ehe harte.
G. 44.
Bei Kindern noch lebender Aeltern, oder, in so fern diese verstorben sind, noch lebender Der Alterlichen
Großältern, tritt die Heimathsangehörigkeic erst mie ihrem vollenderen 14u0en Oebensjahre, Pflege noch be-
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