Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

durfende Kin- 
der. 
Heimaths= 
schein. 
Gründe zur 
Ausweisung. 
Bedingungen 
der Aufnahme. 
Verhaltschein. 
Dienstloses 
Gesinde, ar- 
beitslose Die- 
ner und Gesel- 
len. 
(452 ) 
oder, ausnahmsweise, mit demjenigen spätern Jeitpuncte in Wirksamkeie, mie welchem der 
älterlichen, oder großälterlichen Pflege noch länger bedürstige Kinder, nach dem Ermessen 
der Polizeibehörde, anfangen, dieser Pflege entbehren zu können, oder sobald es aus poli- 
zeilichen Gründen, und zwar vor oder nach dem 1 4ten tebensjahre, nöthig wird, sie den 
Aeltern oder Großältern zu entnehmen. 
G. 15. 
Die Ortspolizeibehörde hat, auf Verlangen desjenigen, der ein Interesse daran hat, 
über eine, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes begründete Heimathsangehbrigkeic einen 
Schein auszustellen. Dieser Schein (der Heimathsschein) begründet die, H. 4. ausgedrückte 
Verbindlichkeic des Heimatbsbezirks. 
C. 16. 
In Beziehung auf gegenwärtiges Gesetz und die Armenversorgung können von dem 
Orte des bisherigen Aufenthalts, in so fern derselbe niche zugleich der Heimathsort ist, aus- 
gewiesen werden, alle diesenigen, welche, oder deren Angehörige 
a.) während der Zeic des dermaligen Aufenthalts öffentliches Almosen in Anspruch 
genommen, oder 
b.) gebettelt haben. 
Jedoch soll das Bekteln der Kinder nur dann als Grund zur Ausweisung der Aeltern 
angesehen werden, wenn die Kinder, nachdem die Aelrern bereits von der Polizeibehörde 
bei Vermeidung der Ausweisung bedeutet worden sind, die Kinder vom Berteln abzuhalten, 
abermals gebettelt haben. 
K. 47. 
Keinem sächsischen Staatsangehörigen ist die Aufnahme und die Erlaubniß zur Nieder- 
lassung an einem andern, als dem Heimathsorte, zu versagen, sobald er 
a.) einen Heimathsschein (§. 15.) und 
b.) ein obrigkeitliches Jeugniß darüber, daß innerhalb des letzten Jahres wider ihn 
weder der, §. 16. gedachte, noch ein anderer, polizeilicher Grund zur Ausweisung 
vorgekommen sey, (Verhaltschein,) 
beizubringen vermag. 
Unbedinge kann die Aufnahme verweigert werden , wenn sich der polizeiliche Grund zur 
Ausweisung auf die Verübung eines Berbrechens, oder ein unredliches, oder unzüchtiges 
Gewerbe des Ausgewiesenen beziehee. 
Dagegen kann die Ausweisung dienstlosen Gesindes und arbeitsloser Diener oder Ge, 
sellen an sich den Grund, ihnen die Aufnahme an einem andern Orte zum Behuf bleibender 
Niederlassung zu verweigern, niche abgeben.
	        
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