durfende Kin-
der.
Heimaths=
schein.
Gründe zur
Ausweisung.
Bedingungen
der Aufnahme.
Verhaltschein.
Dienstloses
Gesinde, ar-
beitslose Die-
ner und Gesel-
len.
(452 )
oder, ausnahmsweise, mit demjenigen spätern Jeitpuncte in Wirksamkeie, mie welchem der
älterlichen, oder großälterlichen Pflege noch länger bedürstige Kinder, nach dem Ermessen
der Polizeibehörde, anfangen, dieser Pflege entbehren zu können, oder sobald es aus poli-
zeilichen Gründen, und zwar vor oder nach dem 1 4ten tebensjahre, nöthig wird, sie den
Aeltern oder Großältern zu entnehmen.
G. 15.
Die Ortspolizeibehörde hat, auf Verlangen desjenigen, der ein Interesse daran hat,
über eine, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes begründete Heimathsangehbrigkeic einen
Schein auszustellen. Dieser Schein (der Heimathsschein) begründet die, H. 4. ausgedrückte
Verbindlichkeic des Heimatbsbezirks.
C. 16.
In Beziehung auf gegenwärtiges Gesetz und die Armenversorgung können von dem
Orte des bisherigen Aufenthalts, in so fern derselbe niche zugleich der Heimathsort ist, aus-
gewiesen werden, alle diesenigen, welche, oder deren Angehörige
a.) während der Zeic des dermaligen Aufenthalts öffentliches Almosen in Anspruch
genommen, oder
b.) gebettelt haben.
Jedoch soll das Bekteln der Kinder nur dann als Grund zur Ausweisung der Aeltern
angesehen werden, wenn die Kinder, nachdem die Aelrern bereits von der Polizeibehörde
bei Vermeidung der Ausweisung bedeutet worden sind, die Kinder vom Berteln abzuhalten,
abermals gebettelt haben.
K. 47.
Keinem sächsischen Staatsangehörigen ist die Aufnahme und die Erlaubniß zur Nieder-
lassung an einem andern, als dem Heimathsorte, zu versagen, sobald er
a.) einen Heimathsschein (§. 15.) und
b.) ein obrigkeitliches Jeugniß darüber, daß innerhalb des letzten Jahres wider ihn
weder der, §. 16. gedachte, noch ein anderer, polizeilicher Grund zur Ausweisung
vorgekommen sey, (Verhaltschein,)
beizubringen vermag.
Unbedinge kann die Aufnahme verweigert werden , wenn sich der polizeiliche Grund zur
Ausweisung auf die Verübung eines Berbrechens, oder ein unredliches, oder unzüchtiges
Gewerbe des Ausgewiesenen beziehee.
Dagegen kann die Ausweisung dienstlosen Gesindes und arbeitsloser Diener oder Ge,
sellen an sich den Grund, ihnen die Aufnahme an einem andern Orte zum Behuf bleibender
Niederlassung zu verweigern, niche abgeben.