. 27.
Bis zum 31. December 1834. ist die Verbindlichkeie zur Aufnahme und Versor- Zeitpunct, mit
gung am Orte der Heimath nach den bisherigen Grundsaͤtzen zu beurtheilen, und erst mit en r #
dem 1sten Januar 183 5. trite gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeir. Es soll jedoch Je= kung tritt.
dermann diejenige Heimathsangehörigkeit, welche er durch gewonnenes Bürgerrecht oder An-
sässigkeit an einem Orte bis zum 31. December 1834. bereics erlangt harte, auch ferner-
bin behalten. Auch bleibt gegenwärtiges Gesetz rücksichtlich der Beurtheilung der Heimaths-
angehörigkeit ohne Einfluß auf solche Fälle, in welchen die Nothwendigkei, unterkommen-
losen oder hülfsbedürftigen Personen, in Folge der zeither giltigen Bestimmungen oder er-
kheilter Entscheidung, Unterkommen oder Unterstützung zu gewähren, bis zu obgedachtem
Zeicpunct, wenn auch mie spärern Unkerbrechungen, bereits eingetreten war.
Desgleichen können in Folge dieses Gesetzes nur diejenigen ausgewiesen werden, bei
welchen einer der, §. 16. gedachten Ausweisungsgründe seie dem 1. Januar 1835. einge-
treten ist, indem alle, hinrer diesem Zeitpuncte liegenden Thatsachen dabei nicht in Betracht
kommen.
. 28.
Alle, den Besiimmungen dieses Gesetzes entgegenlaufende, gesetzliche Vorschriften, daher Aufhebung äl-
namenelich auch: terer Gesete
und Verord-
Cap. I. S. 2. des Mandaks vom 11. April 1772. nungen.
das Generale vom 1. Juli 1809. und das Oberamtspatent vom 22. Juni 1809.
die Resoluno Gravaminum vom Jahre 1811. Seice 35. der IIl#t#en# Fortsetzung des
Codicis Augustei Iste Abtheilung
und
die Verordnung vom 23sten Mai 1822., Gesetzsammlung von 1822. S. 365.
ingleichen
die Bestimmungen Kap. I. 9. 2. des, durch OUb0 tepatent vom 2. März 1731. pu-
blicireen Mandats vom 10. Februar 1731. und
die Generalverordnung der Oberamtsregierung vom 13. October 1823.
werden hiermit aufgehoben.
s. 29.
Was die allgemeine Städteordnung §. 20. von „Personen, welche das Heimaths-Abänderung ei-
reche in der Scadegemeinde besitzen“, besagt, ist von nun an von sedem im Gemeindebe- uer Hesimert
zirke sich bleibend aufhaltenden, selbstständigen Einwohner zu verstehen. Städtcord=
nung.
. 30.
Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes und Erlassung der Vererdnungen
zur Ausfüh-
deshalb nöthigen Verordnungen beauftragl. rung