Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

.  27.
Bis  zum  31.  December  1834.  ist  die  Verbindlichkeie  zur  Aufnahme  und  Versor-  Zeitpunct,  mit

gung  am  Orte  der  Heimath  nach  den  bisherigen  Grundsaͤtzen  zu  beurtheilen,  und  erst  mit  en  r  #
dem  1sten  Januar  183  5.  trite  gegenwärtiges  Gesetz  in  Wirksamkeir.  Es  soll  jedoch  Je=  kung  tritt.
dermann  diejenige  Heimathsangehörigkeit,  welche  er  durch  gewonnenes  Bürgerrecht  oder  Ansässigkeit
  an  einem  Orte  bis  zum  31.  December  1834.  bereics  erlangt  harte,  auch  fernerbin
  behalten.  Auch  bleibt  gegenwärtiges  Gesetz  rücksichtlich  der  Beurtheilung  der  Heimathsangehörigkeit
  ohne  Einfluß  auf  solche  Fälle,  in  welchen  die  Nothwendigkei,  unterkommenlosen
  oder  hülfsbedürftigen  Personen,  in  Folge  der  zeither  giltigen  Bestimmungen  oder  erkheilter
  Entscheidung,  Unterkommen  oder  Unterstützung  zu  gewähren,  bis  zu  obgedachtem
Zeicpunct,  wenn  auch  mie  spärern  Unkerbrechungen,  bereits  eingetreten  war.

Desgleichen  können  in  Folge  dieses  Gesetzes  nur  diejenigen  ausgewiesen  werden,  bei
welchen  einer  der,  §.  16.  gedachten  Ausweisungsgründe  seie  dem  1.  Januar  1835.  eingetreten
  ist,  indem  alle,  hinrer  diesem  Zeitpuncte  liegenden  Thatsachen  dabei  nicht  in  Betracht
kommen.

.  28.

Alle,  den  Besiimmungen  dieses  Gesetzes  entgegenlaufende,  gesetzliche  Vorschriften,  daher  Aufhebung  älnamenelich
  auch:  terer  Gesete
und  Verord-Cap.

  I.  S.  2.  des  Mandaks  vom  11.  April  1772.  nungen.

das  Generale  vom  1.  Juli  1809.  und  das  Oberamtspatent  vom  22.  Juni  1809.

die  Resoluno  Gravaminum  vom  Jahre  1811.  Seice  35.  der  IIl#t#en#  Fortsetzung  des
Codicis  Augustei  Iste  Abtheilung

und
die  Verordnung  vom  23sten  Mai  1822.,  Gesetzsammlung  von  1822.  S.  365.
ingleichen

die  Bestimmungen  Kap.  I.  9.  2.  des,  durch  OUb0  tepatent  vom  2.  März  1731.  publicireen
  Mandats  vom  10.  Februar  1731.  und

die  Generalverordnung  der  Oberamtsregierung  vom  13.  October  1823.

werden  hiermit  aufgehoben.

s.  29.

Was  die  allgemeine  Städteordnung  §.  20.  von  „Personen,  welche  das  Heimaths-Abänderung  eireche

  in  der  Scadegemeinde  besitzen“,  besagt,  ist  von  nun  an  von  sedem  im  Gemeindebe-  uer  Hesimert

zirke  sich  bleibend  aufhaltenden,  selbstständigen  Einwohner  zu  verstehen.  Städtcordnung.

.  30.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  Erlassung  der  Vererdnungen
zur  Ausfühdeshalb

  nöthigen  Verordnungen  beauftragl.  rung