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klärung sofore in Kenntniß zu setzen. Selbige har hierauf längstens binnen acht Tagen
von erlangker Kenntniß sich über ihre Bereiewilligkeir zur Aufnahme und Verschaffung
eines nothdürftigen Unterkommens zu erklären.
14.
Nach Ablauf der, 6. 12. gedachten Frist, ist die Bedeutung, den Ort zu verlassen,
mit Einraͤumung einer anderweiten Frist und nunmehr unter Androhung der Verhaftung
und der, darauf folgenden Transportirung nach der Heimath zu wiederholen.
15.
Nach Ablauf dieser zweicen und letzten Frist (§. 14.) ist nörhigen Falls mic der Ver-
haftung des Auszuweisenden und, sobald eine, die Aufnahme und Verschaffung des Unter-
kommens zusagende Erklärung der Heimathsbehörde eingegangen ist, mie der Transporti-
rung zu verfahren.
16.
Dem Ausgewiesenen ist bis zu seiner Entfernung und auf dem Transporte aus der
Almosencasse alle diejenige Unterstuͤtzung zu gewaͤhren, die er fuͤr sich und die Seinigen an
nothduͤrftigem Unterhalt, Wohnung und Bekleidung und zur Fortschaffung unumgaͤnglich
noͤthig hat und sich selber zu verschaffen außer Stande ist. Erstattung des diesfallsigen
Aufwandes von Seiten des Heimathsbezirks findet nur insoweit statt, als durch Weigerung
oder Saͤumniß der Heimathsbehoͤrde der Aufwand vermehrt worden ist.
17.
Auf die Fortschaffung Ausgewiesener, insofern sie krank sind, leiden auch fernerhin
die Bestimmungen der Verordnung vom I6ten Mai 1832, die Behandlung armer, auf
der Reise begriffener Kranken betreffend, Anwendung, jedoch mit der Abaͤnderung, daß
die, nach §. G. der nurerwähnten Vererdnung unzulässige Umspannung, bei dem Trans-
port von Amt zu Amt (§. 18.) Soatt finden kann.
18.
Dafern der Ort der Ausweisung von dem der Heimath weiter, als vier Meilen ent-
fernt ist, steht es der, den Transport veranstaltenden Behörde frei, den Ausgewiesenen
nach demjenigen Justizamte transportiren zu lassen, welches auf dem Wege nach der Hei-
math das nächste ist. Solchenfalls ist der sämmrliche, bis dahin erwachsende Aufwand
vom Orte der Ausweisung zu tragen. Von da an erfolge der weitere Transport auf
Kosten der Staatscasse von Amt zu Amt und von der Almosencasse der Heimath sind
nur die Kosten des Transports und der Verpflegung von dem letzten Stationsamte bis zur
Heimath zu tragen. Es sind daher diesenigen ausweisenden, oder zur Aufnahme des Aus-
gewiesenen verbundenen Orte, an welchen sich ein Justizamt befinder, von der Bezahlung