Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

Schema 
zum 
Zurechnungs-Beleg über Regiebosten. 
Der Landrentenbank ist von der N. N. Einnahme auf den Renten-Einrech- 
nungs-Termin ultimo . .. 18 für Regiekosten Nachfolgendes in Zurech- 
nung zu bringen, und zwar: 
4. . . Thlr. .. gr. . . pf. Recepturgebuͤhren von . . . Thlr. . . gr. . . pf. 
*““ Rentengelder 
» ä—-——- pf. pr. Thaler. 
* an Verpackungs= und Versendungskosten, als: 
... Thlr. .. gr. . . pf. fuͤr ein Buch Packpapier. 
  
  
.... 2c. 
rc. ꝛc. 
-..: 6 -Postscheingebuͤhren 
uts. 
. . Thlr. .. gr. . . pf. uͤberhaupt. 
Vorstehende . . . . .. Thlr. .. gr. . . pf. sind dato in Zurechnung gebracht wor- 
den, welches hiermit quittirend bekennet wird. — J. N. den 18 
N. JN.
	        
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