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von Transporkkosten, insofern der Transport durch die Aemter geschieht, frei. Ueber die
in Transportfällen anderer Art nach §. 24. des Gesebes statt findende Theilung der Um-
zugs= und Transportkosten haben sich die berreffenden Behörden des ausweisenden und des,
zur Aufnahme verpflichteren Ortes zu vernehmen.
19.
Durch diese Bestimmungen wird an den Vorschriften uͤber den Schubtransport der
als Vagabonden aufgegriffenen, oder aus dem Auslande zugeschobenen Personen nichts
geaͤndert.
20.
Die Verordnungen vom 23sten Juli und 30sten August 1822. (Gesetzsammlung
von 1822. S. 383. und 407.) wegen Ausstellung von Heimathsscheinen an Inlaͤnder,
welche sich in auswaͤrtigen Staaten niederlassen wollen, bleiben nach wie vor in Kraft.
Dresden, den 26sten November 1834.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
O.
Heimathsschein.
Johann Gottlob Schulz geboren den öten Jull Eintausend Achthundert und Swei,
bat auf den Grund des Heimaths-Gesetzes vom 26sten November 1834. §. S. . 2
die Heimathsangehörigkeit in dem Heimathsbezirk Gersdorf.
Religion: evangelisch-lutberisch. Stand: Schuhmacher.
Namensunterschrife:
Nummer 16.
Steinbach, den 2ten März 1835.
(Gerichessiegel.) Von Seeinsche Gerichte daselbst.
(Gerichtsstempel.)
Haremann. G. V.
Ausgegeben am Sten December 1834.