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83.) Verordnung
wegen Publication des Bundestagsbeschlusses vom 30ften October 1834,
die Errichtung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung der Streitigkeiten
zwischen den Regierungen und den Ständen betreffend;
vom 3ten December 1834.
Wag—, Anton, von GOTTES Gnaden, Koöͤnig von Sachsen) #c. K. W.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
thun hiermit kund, daß in der Bundestagsplenarversammlung vom 30sten Occober 1834.
nachstehende, die Errichtung eines Schiedsgerichts zur Enrscheidung der Streitigkeiten zwi-
schen den Regierungen und den Scänden betreffende, zwölf Arcikel durch einhellige Zu-
stimmung zum Bundesgesetze erhoben worden sind: —
« Artikel J.
Fuͤr den Fall, daß in einem Bundesstaate zwischen der Regierung und den Staͤnden
uͤber die Auslegung der Verfassung, oder uͤber die Grenzen der, bei Ausuͤbung bestimmter
Rechte des Regenten den Staͤnden eingeraͤumten Mitwirkung, namentlich durch Verweige—
rung der, zur Fuͤhrung einer, den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden
Regierung erforderlichen Mittel, Irrungen entstehen, und alle verfassungsmaͤsigen und mit
den Gesetzen vereinbarlichen Wege zu deren genugenden Beseitigung ohne Erfolg eingeschla-
gen worden sind, verpflichten sich die Bundesglieder, als solche, gegen einander, ehe sie die
Oazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durch
Schiedsrichter auf dem, in den folgenden Arcikeln bezeichnercen Wege zu veranlassen.
Artikel II.
Um das Schiedsgericht zu bilden, ernennt jede der slebenzehn Stimmen des engern
Rarhes der Bundesversammlung aus den, von ihr repräsenrirten Staaten, von drei zu drei
Jahren, zwei durch Character und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehr-
jährigen Dienst, hinlängliche Kenntnisse und Geschäftsbildung, der eine im juridischen, der
andere im administrativen Fache, erprobt haben. ODie erfolgten Ernennungen werden von
den einzelnen Regierungen der Bundesversammlung angezeige, und von dieser, sobald die
Anzeigen von allen siebenzehn Stimmen eingegangen sind, öffentlich bekannt gemacht. Eben
so werden die, durch freiwilligen Rücktritt, durch Krankheit oder Tod eines Spruchmanns,
vor Ablauf der bestimmcen Zeit eintretenden Erledigungen von den Regierungen für die
noch übrige Dauer der dreijährigen Frist sofort ergaͤnzt.
Das Verhältniß dieser 34 Spruchmänner zu den Regierungen, welche sie ernanne ha-
ben, bleibt unveränderrt, und es giebe ihnen die Ernennung zum Spruchmann auf Gehalt
oder Nang keinen Anspruch.