Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Arcikel III. 
Wenn in dem Areikel I. bezeichneken Falle der Weg einer schiedsrichterlichen Enrschei- 
dung betreten wird, so erstattet die betreffende Regierung hiervon Anzeige an die Bundes- 
versammlung und es werden aus der bekannt gemachten tiste der 34 Spruchmänner in der 
Regel sechs Schiedsrichter, und zwar drei von der Regierung und drei von den Ständen 
ausgewählt; die von der betheiligten Regierung ernannten Spruchmänner sind von der Wahl 
zu Schiedsrichtern für den gegebenen Fall ausgeschlossen, sofern nicht beide Theile mit de- 
ren Zulassung einverstanden sind. Es bleibe dem Uebereinkommen beider Theile überlassen, 
sich auf die Wahl von zwei oder vier Schiedsrichtern zu beschränken, oder deren Zahl auf 
ache auszudehnen. 
Die gewählcen Schiedsrichter werden von der betreffenden Regierung der Bundesver- 
sammlung angezeigt. Erfolgt, in dem Falle der Vereinbarung über die Berufung an das 
Schiedsgeriche, und nachdem die Regierung den Ständen die Listen der Spruchmänner 
mitgetheilt hat, die Wahl der Schiederichter nicht binnen vier Wochen, so ernennt die Bun- 
desversammlung die letztern statt des säumigen Theiles. 
Artikel IV. 
Die Schiedsrichter werden von der Bundesversammlung, mittelst ihrer Regierung, von 
der, auf sie gefallenen Ernennung in K enntniß gesetzt und aufgefordere, einen Obmann 
aus der Zahl der übrigen Spruchmänner zu wählen; bei Gleichheit der Stimmen wird ein 
Obmann von der Bundesversammlung ernanne. 
Artikel WV. 
Die, von der beereffenden Regierung bei der Bundesversammlung eingereichten Acten, 
in welchen die Streicfragen bereits durch gegenseitige Denkschriften oder auf andere Art 
fesigestellt seyn müssen, werden dem Obmann übersendet, welcher die Abfassung der Rela- 
tion und Correlation zwei Schiedsrichtern uberträgt, deren Einer aus den, von der Regie— 
rung, der Andere aus den, von den Ständen Erwähleen zu nehmen ist. „ 
Artikel VI. 
Denmaͤchst versammeln sich die Schiederichter, einschließlich des Obmannes, an einem, 
von beiden Theilen zu bestimmenden oder, in Ermangelung einer Uebereinkunfe, von der 
Bundesversammlung zu bezeichnenden Orte und entscheiden, nach ihrem Gewissen und eigner 
Einsicht, den streitigen Fall durch Mehrheit der Stimmen. 
Artikel VII. 
Solleen die Schiedsrichter zur Fällung des definitiven Spruches eine nähere Ermitte- 
lung oder Aufklärung von Thatsachen für unumgänglich nothwendig erachten, so werden sie 
dieß der Bundesversammlung anzeigen, welche die Ergänzung der Acten durch den Bundes- 
tagsgesandten der becheiligten Regierung bewirken läßt. 
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