Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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annoch dazu zu bestimmenden, innerhalb der Vorstädte von cteipzig liegenden „Getreide- 
markt“ zu benennenden Platze, und zwar in dem Halbjahre von Ostern bis Michael von 
Morgens 7 bis Vormittags 10 Uhr, und in dem Halbjahre von Michael bis Ostern von 
Morgens 8 bis Mittags 11 Uhr gehalten. Auf eine besondere Stelle dieses Platzes ist 
auch der Kleinhandel mit Hafer, Gerste, Wicken 2c. von dem neuen Kirchhofe verlege. 
Nach den vorbestimmten Stunden ist auf dem Marktplatze selbst nur noch der Klein- 
handel mit, nicht über einen dresdner Scheffel becragenden Quantitäten, statthaft. Der 
Anfang und Schluß der Marktzeit wird durch Aufsteckung und Einziehung einer Fahne 
auf einem erhöhten Punkte noch bemerkbarer gemacht. 
S. 4. 
Lokalbehörde. 
Das Getreidemarktwesen stehr in seinem ganzen Umfange unter dem Ratrhe der Stadt 
teipzig als Stadkobrigkeic,, mit alleinigem Ausschlusse der, vor dessen Stadtgericht und in- 
sonderheic vor die handelsgerichtliche Section gehörigen, F. 25. bezeichneten Civilansprüche. 
G. 5. 
Erpeditionspersonal, Marktaufseher, Messer, Wächter und Sackträger. 
Der Rath bestellt alle, zur Handhabung der polizeilichen Aufsicht, zu Einnahme der 
städtischen Abgaben und sonst, in Bezug auf den Getreidemarke nöchig erscheinenden Offi- 
cianten, nimmt dieselben, da nöthig, besonders in Pflicht und erkheilt ihnen die erforder- 
lichen Instructionen. 
F. 6. 
Competenz. 
Beschwerden gegen das Verfahren der, vom Stadtrathe ernannten Unterofficianten 
sind, in sofern sie nicht sofort durch einen, mit der speciellen Inspection beim Getreidemarkte 
versehenen Beamten zur Erledigung zu bringen sind, oder das Verfahren desselben selbst 
betreffen, beim Rathe (und zwar bei dessen 2ter Section) anzubringen, 
8. 7. 
Eingang. 
Vorräche der, &. 1. ermeldeten Art, welche zum feilen Verkauf auf dem Getreide— 
mark' bestimmte sind, können sowohl an dem Getreidemarkttage bis zum Schlusse der 
Markczeit resp. bis 10 Uhr und 11 Uhr Vormittags, als auch am vorhergehenden Tage 
von Nachmitkags 2 Uhr an, eingebracht werden, sind aber, ohne allen Aufenehale, so- 
Ileich auf den Getreidemarktplatz zu bringen. Wenn die Einfuhr am Tage vor dem 
Markttage erfolge, so ist der, im Eingangsthore zu empfangende Begleitschein vor der 
Auffuhr auf dem Markrplatze in der, jetzt auf dem ranstädrer Sceinwege befindlichen Ge- 
treidegebühreneinnahme abzugeben. Erfolge dieselbe am Markttage selbst, so ist bei der 
Auffuhr auf dem Markte der Begleitschein an den Einnehmer in seiner Expedition auf
	        
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