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dem Getreidemarkte abzugeben und erhält der Einbringer der Feilschaft dagegen eine Tafel,
die Markecafel. (§. 12.)
S. 8.
Sofartige Auffuhr auf dem Marktplatze und Verbot des Umherfahrens zum Verhandeln.
Der Einbringer hat seinen Transport sofort und unmittelbar auf dem, Getreidemarkt-
platze aufzufahren und darf ihn nicht vorher in hiesige Gasthöfe oder Privathäuser bringen,
oder in der Stadt zum Verhandeln umherfahren, noch weniger anderwärts, als auf dem
Getreidemarktplatze davon abladen und verkaufen.
. 9.
Ungiltigkeit des Uebereignungsvertrags über Marktfeilschaft vor deren Ankunft auf dem Marktplatzc.
Ehe das, zum feilen Verkauf auf dem Gectreidemarkte bestimmte und ale solches im
Eingangsthore angegebene Getreide auf dem Markxplatze angelangt ist, ist ein etwa darüber
abzuschliessender Contrac der Uebertragung des Eigenchums daran ungiltig.
. 10.
Städtische Abgaben.
Wegen der, vom Getreide aller Art zu enrrichtenden, städtischen Abgaben, wegen des
Verfahrens bei ihrer Berichtigung 2c. wird besondere Bekanntmachung erfolgen.
. 41.
Nächtliche Bewachung.
Von Vorrächen, welche vor den Markttagen einkommen und also (5. 7.) auf dem
Marktplatze aufgefahren werden, ist für die Nachr, welche sie da stehen, das Wächtergeld
mit zwei Groschen vom Wagen und mit sechs Pfennigen vom Schubkarren zu erlegen.
Nach der Auffahre der, am Nachmittage vor dem Marktrage eingekommenen Vorräthe
auf dem Marktplatze darf der Eigner bis zum Morgen des Markttages nicht wieder dazu.
Von letzterm Zeitpunkte an übernimmr er selbst deren Bewachung, welche bis dahin durch
den Wächter erfolgt.
. 12.
Markttafel.
Die §. 7. erwähnte Markttafel führt die Nummer, welche der Import im Mannale
des Einnehmers bei Abgabe des Begleitscheins erhalten har, dient zugleich als Gegenmarke
für den abgegebenen Begleitschein und ist bei der Meldung des geschehenen Verkaufs, oder
des beabsschtigten Einsatzes an den Einnehmer zurückzugeben. Sie wird an dem berreffen-
den Wagen oder Schubkarren ausgehangen. Der Marktaufseher hat darauf zu halten,
daß solches geschieht.
S. 13.
Vermessung und Verwiegung.
Die Bermessung oder Verwiegung können der Käufer und der Verkäufer, wenn sie
beide darüber einig, zwar ablehnen, es skehr aber dem Einnehmer frei, dieselbe ex ollicio