Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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dem Getreidemarkte abzugeben und erhält der Einbringer der Feilschaft dagegen eine Tafel, 
die Markecafel. (§. 12.) 
S. 8. 
Sofartige Auffuhr auf dem Marktplatze und Verbot des Umherfahrens zum Verhandeln. 
Der Einbringer hat seinen Transport sofort und unmittelbar auf dem, Getreidemarkt- 
platze aufzufahren und darf ihn nicht vorher in hiesige Gasthöfe oder Privathäuser bringen, 
oder in der Stadt zum Verhandeln umherfahren, noch weniger anderwärts, als auf dem 
Getreidemarktplatze davon abladen und verkaufen. 
. 9. 
Ungiltigkeit des Uebereignungsvertrags über Marktfeilschaft vor deren Ankunft auf dem Marktplatzc. 
Ehe das, zum feilen Verkauf auf dem Gectreidemarkte bestimmte und ale solches im 
Eingangsthore angegebene Getreide auf dem Markxplatze angelangt ist, ist ein etwa darüber 
abzuschliessender Contrac der Uebertragung des Eigenchums daran ungiltig. 
. 10. 
Städtische Abgaben. 
Wegen der, vom Getreide aller Art zu enrrichtenden, städtischen Abgaben, wegen des 
Verfahrens bei ihrer Berichtigung 2c. wird besondere Bekanntmachung erfolgen. 
. 41. 
Nächtliche Bewachung. 
Von Vorrächen, welche vor den Markttagen einkommen und also (5. 7.) auf dem 
Marktplatze aufgefahren werden, ist für die Nachr, welche sie da stehen, das Wächtergeld 
mit zwei Groschen vom Wagen und mit sechs Pfennigen vom Schubkarren zu erlegen. 
Nach der Auffahre der, am Nachmittage vor dem Marktrage eingekommenen Vorräthe 
auf dem Marktplatze darf der Eigner bis zum Morgen des Markttages nicht wieder dazu. 
Von letzterm Zeitpunkte an übernimmr er selbst deren Bewachung, welche bis dahin durch 
den Wächter erfolgt. 
. 12. 
Markttafel. 
Die §. 7. erwähnte Markttafel führt die Nummer, welche der Import im Mannale 
des Einnehmers bei Abgabe des Begleitscheins erhalten har, dient zugleich als Gegenmarke 
für den abgegebenen Begleitschein und ist bei der Meldung des geschehenen Verkaufs, oder 
des beabsschtigten Einsatzes an den Einnehmer zurückzugeben. Sie wird an dem berreffen- 
den Wagen oder Schubkarren ausgehangen. Der Marktaufseher hat darauf zu halten, 
daß solches geschieht. 
S. 13. 
Vermessung und Verwiegung. 
Die Bermessung oder Verwiegung können der Käufer und der Verkäufer, wenn sie 
beide darüber einig, zwar ablehnen, es skehr aber dem Einnehmer frei, dieselbe ex ollicio
	        
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