Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Hrivatspeicher. 
Bis die Verhälcnisse es räthlich oder erforderlich machen, daß ein öffentlicher Gerreide- 
und Mehlspeicher eingerichtet werde, kann das Einsetzen nur in Privathäusern geschehen. 
Aber zu Haltung von Getreide= und Mehlspeichern in Privathäusern, gleichviel ob für 
Vorräthe, welche zum Verkauf auf dem Getreidemarkt bestimmt sind und einstweilen ein- 
gesetzt werden, oder ob für Vorräthe, welche zu merkantilischen Speculationen eingethan 
werden, ist eine besondere obrigkeitliche Erlaubniß des Raths nörhig, welcher dieselbe, auf 
Ansuchen, nach seinem Ermessen abzuschlagen oder zu ereheilen har. Der Juhaber dieser 
Erlaubniß hat sich urkundlich, und namentlich auch bei Verlust der Concession, zu verbin- 
den, die Vorschriften genau zu befolgen, welche wegen seines Verhaltens rücksichtlich der 
Abgabenentrichtung und sonst gleich anfänglich, oder in der Folge ergehen. Diese Erlaub- 
nißscheine werden nur für die Person ertheilt und geben nicht auf Erben oder senstige 
Nachfolger über. 
g. 19. 
Lagergeld, Abwartung und dergleichen. 
Der Vertrag und die Verabredungen zwischen dem Inhaber des Erlaubnißscheines und 
dem Eigenthümer des Getreides oder Mehles wegen des #agergeldes, der Abwartung und 
sonst, ist Sache der Parteien, und die Stadt leistet dem Eigenthümer keine Gewähr für 
den Inhaber des Erlaubnißscheines, dessen Handlungen und Verschuldungen. 
d. 20. 
Sacktráger. 
Zum Abtragen der Vorrärhe und Abladen der Fässer auf freiem Markte und in con- 
cessionirten Privathäusern kann jeder Marktgast seine eigenen Brödlinge gebrauchen. In 
deren Ermangelung hat sich Jedermann der angestellten Sackträger in der Maase zu bedie- 
nen, daß er beim Marktaufseher darauf anträgt und dieser ihm die nöthigen zuweist. 
Die Auswahl aus den Sackträgern durch die Markrgäste selbst ist nicht gestartet. 
Der Lohn der Sackträger, welcher an diese selbst zu bezahlen, ist für das Abtragen 
eines Sackes, welcher nicht über einen dresdner Scheffel enthält, vom Wagen, welcher auf 
dem Markeplatze oder vor dem Speicher hält, in das Erdgeschoß und eine Treppe hoch, 
oder umgekehrt von den Aufbewahrungsorten zum Wagen drei Pfennige, zwei Treppen 
hoch vier Pfennige, drei Treppen hoch sechs Pfennige und für jede folgende Treppe drei 
Pfennige mehr, so wie, wenn das Getreide mittelst Aufzuges auf die Böden oder von 
ihnen herabgebracht wird, für das Abtragen bis zum Aufzug, oder vom Auf#ug bis zum 
Wagen, für das Aufziehen oder Herablassen und die sonst dabei nöthigen Handlungen vier 
Pfennige. Mehr zu verlangen ist den Sackträgern bei Strafe der Wegweisung vom 
Markte verboten. « 
1834. 71
	        
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