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—S.) Verordnung
an die goll- und Steuerdirection,
die Verbindlichkeit zu der allgemeinen Anmeldung der Branntweinbrennereien
und Bierbrauereien betreffend;
vom 13. December 1834.
Bei Gelegenheit einiger, gegen Branntweinbrennerei-Besitzer, wegen unterlassener Anmel-
dung ihrer Gewerbsanstalten, anhängig gewordenen Untersuchungen hat sich eine Meinungs-
verschiedenheit der betroffenen Behörden rücksichtlich der, in der Generalverordnung vom
7. Januar 1834. (Gesetzsammlung v. d. J. 2tes Stuͤck, Nr. 4. peg. 32.) hierüber ent-
haltenen Bestimmung, namentlich in Bezug auf die, zu erwähnter Anmeldung verbimlichen
ersonen herausgestellt.
Um nun hierunter ein gleichmäsiges Verfahren allenthalben zu bewirken, wird bier-
mit verordnet:
daß nach Maasgabe des, die Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabak= Steuer
becreffenden Gesetzes vom 4. Dec. 1833. 9. 8. und 28., die Verbindlichkeit
zur allgemeinen Anmeldung einer derartigen Gewerbsanstalt, jedensalls dem (bür-
gerlichen) Besitzer der letzteren obliege, und daß derselbe diese Anmeldung ohne Un-
terschied, ob sich die Anstalt im Betriebe befindet oder ruher, ob solche verpachtet
ist oder nicht, entweder selbst oder durch einen hierzu Beauftragten zu bewirken habe.
Hiernach hat sich die Zoll= und Steuerdirection nicht nur selbst in vorkommenden Jällen
zu richten, sondern auch sämmtliche Hauptämter dem gemäs anzuweisen.
Dresden, den 13. December 1834.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Wilcken, 8.
Ausgegeben am 29sten December 1834.