Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(472) 
—S.) Verordnung 
an die goll- und Steuerdirection, 
die Verbindlichkeit zu der allgemeinen Anmeldung der Branntweinbrennereien 
und Bierbrauereien betreffend; 
vom 13. December 1834. 
Bei Gelegenheit einiger, gegen Branntweinbrennerei-Besitzer, wegen unterlassener Anmel- 
dung ihrer Gewerbsanstalten, anhängig gewordenen Untersuchungen hat sich eine Meinungs- 
verschiedenheit der betroffenen Behörden rücksichtlich der, in der Generalverordnung vom 
7. Januar 1834. (Gesetzsammlung v. d. J. 2tes Stuͤck, Nr. 4. peg. 32.) hierüber ent- 
haltenen Bestimmung, namentlich in Bezug auf die, zu erwähnter Anmeldung verbimlichen 
ersonen herausgestellt. 
Um nun hierunter ein gleichmäsiges Verfahren allenthalben zu bewirken, wird bier- 
mit verordnet: 
daß nach Maasgabe des, die Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabak= Steuer 
becreffenden Gesetzes vom 4. Dec. 1833. 9. 8. und 28., die Verbindlichkeit 
zur allgemeinen Anmeldung einer derartigen Gewerbsanstalt, jedensalls dem (bür- 
gerlichen) Besitzer der letzteren obliege, und daß derselbe diese Anmeldung ohne Un- 
terschied, ob sich die Anstalt im Betriebe befindet oder ruher, ob solche verpachtet 
ist oder nicht, entweder selbst oder durch einen hierzu Beauftragten zu bewirken habe. 
Hiernach hat sich die Zoll= und Steuerdirection nicht nur selbst in vorkommenden Jällen 
zu richten, sondern auch sämmtliche Hauptämter dem gemäs anzuweisen. 
Dresden, den 13. December 1834. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken, 8. 
Ausgegeben am 29sten December 1834.
	        
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