Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(474) 
. 3. 
Begnadigungen des Bergbaues. 
Die dem Bergbau in bisher bergbefreiten Orten, nach Maasgabe des Bergwerksde- 
crets vom 17ten Mai 1624. (Cod. Aug. Tom. II. p. 286.) aus dem Einkommen ver- 
schiedener Abgaben zugeflossenen Zuschüsse, so wie die demselben zeither gegönnten Abgaben- 
befreiungen hören auf. Es wird aber statt derselben eine Summe von 
Neunzehn Tausend Thalern —. —. 
jährlich auf dem Budjet zur Verfügung Unseres Finanz-Ministerü# gestellt, und von dem- 
selben eine solche Einrichtung getroffen werden, daß der Bergbau auf entsprechende Weise 
befördert und das Interesse der bisher bergbefreiten Orte thunlichst berücksichriget werde. 
. 4. 
Geistliche, F. und Schuldiener. 
Die den Geistlichen, Kirchen= und Schuldienern der alten Erblande, so wie den Geist- 
lichen der Oberlausitz bisher gegönnte Begnadigung des rrank= und biersteuerfreien Tischerunks 
und die denselben dafür aus dem Einkommen der Bier= und Tranksteuer gewährten Aequi- 
valente, hören auf. 
Es sollen jedoch den Geistlichen, Kirchen= und Schuldienern der alcen Erblande, so 
wie in der Oberlausitz den Geistlichen in Städten des Landkreises, statc derjenigen Aequiva- 
lente, welche sie für diese Begnadigung bisher zu beziehen gehabt, oder hätten beziehen kön- 
nen, eine dem bisherigen Betrage derselben gleichkommende jährliche Summe, den übrigen 
Geistlichen des Landkreises aber, welchen bis zum Einrrict der, in dem Mandate vom 13ten 
November 1830, die Erhebung der Biersteuer in der Oberlausitz beireffend, enthalcenen 
gesetzlichen Bestimmungen, steuerfreie Gewinnung vergünstigt gewesen, sse mögen von diesem 
Rechte Gebrauch gemacht haben oder niche, jedem eine Summe von vier Thalern —. —, 
jährlich auf so lange aus der Scaakscasse ausgezahler werden, als für Rechnung derselben 
eine Steuer vom Bier= oder vom Braumalze erhoben wird. 
Diese Summen werden den, am 1sten Januar 1834. vorhandenen Stellen, mie wel- 
chen der Genuß des trank= oder biersteuerfreien Tischtrunks verbunden gewesen, gewährt; 
neu zu errichtende Stellen haben darauf keinen Anspruch. 
Insoweit den, an einigen Orten bestehenden Cantoreigesellschaften eine Begnadigung des 
kranksteuerfreien Tischkrunks und statt derselben ein Aequivalene bisher zu Theil geworden, 
soll zwar denselben noch zur Zeit ebenfalls eine, dem Betrage desselben gleichkommende jähr- 
liche Summe auf eben so kange aus der Staakscasse gereicht werden. 
Wir behalten es indessen vor, über eine zweckmäsige Verwendung dieser Summen wei- 
teie Verordnung ergehen oder nach Befinden deren Verabreichung aufhören zu lassen. 
Die Aequivalente, welche 
1.) den Professoren und andern zur Universicät gehörigen Personen, so wie den Geist- 
lichen, Kirchen= und Schuldienern in keipzig nebst deren Witwen, anstatt der Restitution 
der Generalaccife, ingleichen
	        
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