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Wir behalten Uns indessen vor, über zweckmäsige BVerwendung der, den Schützengesell-
schaften zu verabreichenden Unterstützungen weitere Anordnung ergehen zu lassen.
Die nach den Bestimmungen dieses §. aus der Scaatscasse zu leistenden jährlichen
Zahlungen, können von derselben durch Auszahlung ihres fünf= und zwanzigsachen Betrags
für immer abgelöst werden, ohne daß die Staarscasse durch den, über die Dauer dieser
Uncerstützung gemachten Vorbehalc daran gehindert seyn und ohne daß den Empfängern
ein Widerspruchsrecht zustehen soll.
. 7.
Tranksteuer-Benefscien der Realberechtigten.
1.) Für solche Freibierberechtigungen, welche einzelnen Grundstücken mittelst specieller
und unwiderruflicher Privilegien verliehen worden, wird den Besitzern derselben Entschädi-
gung in der Art gewährt, daß ihnen der bisher genossene Geldberrag aus der Staatscasse
auf so lange jährlich ausgezahlt wird, als der Seaat eine Steuer vom Biere oder Bier-
malze erheben wird.
Dafern der Betrag des, aus dem Tranksteuer= oder Biersteuer-Benefiz gezogenen Ge-
winnes von der Anzahl der bisher abgebrauten Gebräude abhängig gewesen ist; so wird der,
im Durchschniet der letzten drei Jahre wirklich gezogene Gewinn, wie er sich aus der An-
zahl der während derselben abgebrauten Gebräude ergeben har, als diejenige Summe ange-
nommen, deren fernere Gewährung der Staakscasse auf so lange zur kast fällt.
Es können jedoch diese, aus der Scaatscasse zu leistenden jährlichen Zahlungen von der-
selben auf die nämliche Weise, wie bei V. 6. vorbehalten worden, abgelöst werden.
2.) Den Besitzern brauberechtigter Häuser in den Vier= und tandstädren der Ober-
lausitz wird der Betrag der Biersteuer, welcher bieher in Folge bestandener Berecheigung
bei jedem Gebräude erlassen worden, fortan an der, von jedem Gebräude zu erlegenden
Biermalzsteuer gekürzt werden, mit Worbehalt anderer auf dem Wege der Vereinigung
zwischen der Abgabenbehörde und den Berechtigten zu treffenden Bestimmungen.
. S.
Ob und welche Eneschädigungen für den krank- und biersteuerfreien Tischerunk der
Ritcergücer in den Erblanden und der Oberlausitz, so wie des Domcapitels zu Budissin
und der Klöster zu St. Marienstern und St. Marienthal zu geben sey, wird bei Erörte-
rung der Feststellung der, in der Verfassungsurkunde für Realbefrelungen überhaupt zuge-
sicherten Entschädigung mit entschieden werden, und werden die bisher dafür verabreichten
—— bis zu diesem Zeitpunkte in der zeitherigen Maase aus der Staatscasse fort-
ezahlt.
Es hoͤren aber alle andere Begnadigungen in Bezug auf die Trank- oder Biersteuer,
fuͤr welche in diesem Gesetze nicht besondere Bestimmungen getroffen worden, ohne Ent—
schaͤdigung auf. «