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. 2.
Das kandeszahlamt ist angewiesen, Entschädigungen, welche einzelne Individuen in
Folge ihres Amtes oder anderer persönlicher Berechtigungen nach F. 5. des angezogenen Ge-
setzes zu beziehen haben, denselben von und mit dem laufenden Jahre, an den bieherigen
Terminen gegen Quittung zu zahlen.
S. 3.
Bei derselben Casse sind die den Schützengesellschafcen, anstare der zeicherigen Freibier=
Aequivalente nach F. 6. jenes Gesetzes bis auf weitere Anordnung bewilligeen Unterstützun-
gen von demselben Zeiepuncte an, gegen Quiktung und obrigkeitliche Bescheinigung der vor-
schriftmäsig erfolgten Schießübungen, zu erheben.
C. 4.
Die §. 10. des vorangezogenen Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung bei dem Zoll= oder
Se#euer= Hauptamte des Bezirks findee in Ansehung der vorstehend (F. 2. und 3.) bereiks
angeordneken Auszahlungen niche statte.
. 5.
Die Besitzer brauberechtigter Häuser in den Vier= und kandstädten der Oberlausiz,
welchen nach §. 7. No. 2. das. der Betrag der ihnen bisher erlassenen Biersteuer fortan
an der, von jedem Gebräude zu erlegenden Biermalzsteuer gur gerechnet werden soll, haben
sich innerhalb eines Jahres, von Publication gegenwärtiger Verordnung an, bei Unserm
Finanz-Ministerio Behufs der, mie ihnen zu versuchenden Vereinigung, schriftlich zu melden.
Diese Anmeldung schließt die, nach J. 10. des mehrangezogenen Gesetzes erforderliche
Anzeige über den Grund der Berechrigung bei dem Bezirks= Haupkamte nicht aus.
. 6.
Da hiernächst wegen Eneschädigung der bisher zum trank= und biersteuerfreien Tisch-
trunk berechtigten Rictergüter sowohl, als auch anderer, aus dem §. 39. der Verfassungs-
Urkunde den bisherigen Realbefreiten zugestandener Entschädigungsanspruche irgend einer
Act von Unsern getreuen Ständen Bereinigung getroffen worden ist, welcher Wir in der
sub I. B. 9. des Landtagsabschieds vom 30. October dieses Jahres ersichtlichen Maase
Unsere Genehmigung ertheilt haben; so werden die, im angezogenen Gesetze vom heutigen
Tage §. 8. gedachten derartigen Aequivalenke der Rittergüter, ingleichen des Domcapitels
zu Budissin und der Klöster Sr. Marienstern und Se. Marienthal nach dem bieherigen
Umfange, von und mit dem Jahre 1834. an, bei den auf vorschrifemäsige Anmeldung
der Berechtigeen anzuweisenden Staatscassen, unter der Bedingung fortgezahlt werden, daß
nur zwei Drittheile davon als fortlaufende Entschädigung, ein Deittheil aber als Amorti-
sationsquantum zu 6 Pro Ceut berechnek, und daher nach Ablauf von 19 Jahren, mie
Ende des Jahres 1852. diese Zahlung aufhören und als abgelöst berrachtet werden wird.