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Anlangend übrigens die, nach §. 3. des Gesetzes, dem Bergbau mit jährlich 19,000
Thalern —. —; anstatt der bisherigen in Frage gekommenen Begnadigungen ausgesetzte
Summe, so ist deshalb, in Genehmigung des, von dem Oberbergamte sorgfältig eneworfe-
nen und Uns von dem Finanz= Ministerio vorgelegten Planes, unter Aufhebung der hier-
unter zeither bestandenen Verfassung zweckdienliche Einrichtung getroffen worden. Besagte
Summe soll nämlich von instehendem Jahre an auf die einzelnen Bergamtereviere nach be-
stimmten, den zeitherigen jährlichen Durchschnictsbeträgen jener Begnadigungen kthunlichst
entsprechenden Quanten, mit Worbehale künftig erforderlicher Abänderungen, vertheilt und
diesen Quancen gemäs zu den betreffenden Gnadengroschen= und Schurfgelder-Cassen ge-
zogen, folgends aber daraus fernerweit auf besonders ausgewählte aussichtsvolle Gruben,
deren Zahl zugleich angemessen beschränkt worden, ebenfalls nach bestimmten Quanten und
darauf zu zugewährenden Kuxtheilen verwendet werden. Die zu jeder Revier gehörigen
bergbegnadigten Ortschaften dagegen haben und zwar eine jedwede in Verhäleniß des auf
sie zu rechnenden Antheils, eine Anzahl Actien an dem ganzen antheiligen Quanto der Ze-
vier zu erhalten und hlernach auch den, von den bemerkten Gruben jeder Revier fallenden
Ueberschuß, ohne Abzug der dahin verwendeten Zubußen, zu genießen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche wie das Gesetz vom heutigen Tage
bekanne zu machen ist, eigenhändig vollzogen und Unser königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 6. December 1834.
Anton.
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Berichtigung.
Im 29sten Stücke der Gesehsammlung vom J. 1834. pag. 270. 8. 95. ist statt der Wotte: „so
lange sie angesessen sind“ zu lesen: „so lange sie unangesessen sind.“
Ausgegeben am 29sten December 1834.