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siche der Regierung übereinstimmt, in der Oberlausitz ohne Weiteres publicire werden kön-
nen, und nur dann, wenn eine solche Uebereinstimmung nicht Statt finder, die Frage,
zum Behuf einer verfassungsmäsigen Beschlußfassung, an die Kammern zu bringen sey.
. 3.
Koͤnigliche Zusage — in Bezug auf die Religions- und kirchliche Verfassung;
Der Oberlausitz wird hiermit zugesagt, daß in ihrer Religions= und kirchlichen Ver-
fassung, welche durch den Traditionsreceß vom 30. Mai 1635. und den Traditionsab-
schied vom 24. April 1636. vertragsmäsig feststeht, ohne vorheriges ausdrücklich erklärtes
Einverständniß der oberlausitzer Provinzialstände niches geändert werden solle. Auch bewen-
det es bei der, in Hinsicht der Domstifts= und Klosterbeamten zeither bestandenen Ein-
richtung.
. 4.
in Bezug auf die Lehnsverhältnisse der Vasallen;
Eine gleiche Zusage wird den oberlausitzer Vasallen in Rücksiche ihrer ebenfalls durch
frühere Verträge, auch landesherrliche zum Theile titulo oneroso erlangte Privilegien und
Versicherungen begründeten tehnsverbälenisse ertheilt.
Insbesondere bewendet es auch fernerhin dabei, daß bei Veränderungen in der Person
des tehnsherrn die tehn niche von jedem einzelnen Vasallen, sondern in einer gemeinschaft-
lichen ständischen Schrift für die ganze Provinz gemuther werde.
G. 5.
in Bezug auf Gewerbsverhältnisse;
Da in der Oberlausitz durch den prager Vercrag von 1534. und sonst eine gröpßere
Freiheit des Gewerbes besteht, als in den altcen Erblanden, so kann solche, wo hierbei
eine Verschtedenheit zwischen den beiden Landesrheilen Searc findet, auf keine Weise mehr
als dermalen beschränkt, auch kann das Befugniß der Stadträcthe und Gutsherrschaften zu
Ertheilung von Concessionen für die Betreibung von Gewerben, nebst den für selbige dar-
aus hervorgehenden nutzbaren Rechten, nur gegen eine, mit Zustimmung der Provinzial-
stände für angemessen zu achtende Entschädigung geschmälert oder aufgehoben werden.
. 6.
in Bezug auf Befugnisse von Privatpersonen.
getzteres gile auch in Rücksicht derjenigen speciellen nußbaren Befugnisse von Privar=
personen, welche nicht in Privattiteln, sondern in Bestimmungen der oberlausitzer Ver-
fassung, insoweic solche von der erbländischen abwesche, ihren Grund haben.