Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(#486 ) 
Beide werden in Budissin ihren Sitz haben. 
Dem Ermessen des Königs ist anheim gestellt, ob zu dem Bezirke dieser Behörden 
auch erbländische Aemter gezogen werden sollen. 
Bei der jedesmaligen Besehzung der Stelle eines Amtshaupemanns in der Oberlaufis 
oder der dessen Geschäfte etwa künftig besorgenden Beamten schlagen die Provinzialstände 
drei gesetzlich qgualificirte Personen vor, aus denen der König wählt. 
Bei Ernennung der Mitglieder der Regierungsbehörde ist stets auf Männer Rücksiche 
zu nehmen, welche der oberlausiter Rechte und Verfassung kundig sind. 
. 41. 
Consistorialverhältnisse bei den Evangelischen. 
Die Consistorialgeschäfte bei den evangelischen Glaubensgenossen in der Oberlausitz 
werden ferner, wie bisher, von der dasigen Regierungs= und Justizbehörde besorge werden. 
Ersterer wird zu dem Ende stets ein evangelischer Geistlicher als Kirchen= und Schul- 
rath beigegeben seyn. 
Die Consistorialgerechtsame und geistliche Gerichtsbarkeit der Stadträrhe und einiger 
WVasallen in der Oberlausitz bleiben in ihrem bisherigen Umfange und verfassungsmäsigen 
Verhälenisse zu der Zegierungsbehörde auch ferner in Wirksamkeit, so lange nicht nach 
9. 3. mie Einverständniß der Provinzialstände eine Aenderung getroffen wird. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Finanz= und Abgabenwesen, den Naturalleistungen und den Be- 
ständen der Steuerkassen. 
I. Bestimmungen, welche das gegenseitige Verhäleniß der alten Erb- 
lande und der Oberlausitz berreffen. 
6. 42. 
I.) Fiscalisches Vermögen. 
Nachdem das Aceiv= und Passiv-Vermäögen des königlichen Fiscus, in Folge der 
mit den Ständen der alten Erblande und der Oberlausitz gleichzeitig und gleichmäsig ge- 
pflogenen Verhandlungen über die Feststellung der neuen Verfassung des Königreichs, nach 
9. 19. der Verfassungsurkunde auf die, beiden Landestheilen gemeinschaftliche Sraakekasse, 
übergegangen ist; so finder wegen desselben eine Berechnung zwischen beiden nicht weiter 
statt. 
L. 13. 
2.) Gleichskellung der Staatsbedürfnisse in beiden Landestheilen. 
Die Oberlausitz träge künftig nicht mehr wie bisher, blos zu einzelnen Bedürfnissen
	        
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