Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(491) 
zu Aufbringung der tetztern müssen die bisher für den Chausseebau und die Polizei-Mi- 
liz ausgeschriebenen Abgaben fortbestehen, weil sie gleichmäsiger vertheilc sind, als die alten 
Grundsteuern. 
. 21. 
Aufhebung der Realbefreiungen. 
Die Bestimmung §J. 39. der Verfassungsurkunde, nach welcher bisher bestandene 
Realbefreiungen von Abgaben gegen angemessene Entschaͤdigung aufgehoben werden sollen, 
findet auch auf die Oberlausitz Anwendung. 
Obwohl hierdurch die dermaligen Beiträge der Riccer= und Freiguͤter sowohl in den 
alten Erblanden, als in der Oberlausitz verändert werden, so soll dies doch auf das S. 19. für 
die beiden ersten Perioden bestimmte Beitragsverhältniß beider Landescheile zu der, durch Grund- 
abgaben aufzubringenden Summe keinen Einfluß haben. Vielmehr gehen die neuen oder 
erhöhren Abgaben der Rirter= und Freigücer, so lange überhaupt ein Quotalverhältniß we- 
gen der Grundabgaben fortbesteht, demjenigen Landestheile zu Guce, zu welchem sie ge- 
bören, und werden zu Aufbringung seiner Quote mie benutze, wogegen derselbe aber auch 
die zugesicherte Entschädigung allein zu tragen hat. 
Sollte diese Entschädigung durch Kapital erfolgen, und hierdurch eine Schuld er- 
wachsen, so ist selbige zwar auf den Credit des gesammten Königreichs zu gründen und 
von tetzterm zu vertreten, jedoch träge zu deren Verzinsung und Tilgung, so lange das 
Quotalverhältniß wegen der Grundabgaben fortdauert, jeder Landestheil in dem Verhäle- 
nisse bei, in welchem er das schuldige Kapital zu Vergütung der, bei ihm aufgehobenen 
Realbefreiungen benutze hat. 
Sobald dagegen die dricee Periode eingekreten ist, geht der Ertrag der höhern Be- 
steuerung der Rittergücer beiden andestheilen gleichmäsig zu Gute, und es ist daher als- 
dann auch die, zu Bestreirung der Entschädigung etwa gemachre Schuld so lange gemein- 
schaftlich zu tragen, als das Verhäleniß fortdauert. 
Erfolgt aber die Entschädigung ganz oder zum Theile aus dem Vermögen des Staats 
und vermindert sich hierdurch der Ertrag des Staatsguts, so ist auch in solchem Falle 
eine Ausgleichung in der Maase zu treffen, daß die anstatt des verminderten Ertrags vom 
Staategute aufzubringenden Abgaben während der ersten beiden Perioden jedem Theile nur 
in dem Verhältnisse zur ast fallen, in welchem er an der gewährten Encschädigung Theil 
nahm. 
§S. 22. 
9.) VWerfahren bei der Bewilligung. 
In Gemäzheit der vorstehenden Paragraphen erfolge nun die Bewilligung während 
der beiden ersten Perioden in nachstehender Maase. s 
74*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.