(491)
zu Aufbringung der tetztern müssen die bisher für den Chausseebau und die Polizei-Mi-
liz ausgeschriebenen Abgaben fortbestehen, weil sie gleichmäsiger vertheilc sind, als die alten
Grundsteuern.
. 21.
Aufhebung der Realbefreiungen.
Die Bestimmung §J. 39. der Verfassungsurkunde, nach welcher bisher bestandene
Realbefreiungen von Abgaben gegen angemessene Entschaͤdigung aufgehoben werden sollen,
findet auch auf die Oberlausitz Anwendung.
Obwohl hierdurch die dermaligen Beiträge der Riccer= und Freiguͤter sowohl in den
alten Erblanden, als in der Oberlausitz verändert werden, so soll dies doch auf das S. 19. für
die beiden ersten Perioden bestimmte Beitragsverhältniß beider Landescheile zu der, durch Grund-
abgaben aufzubringenden Summe keinen Einfluß haben. Vielmehr gehen die neuen oder
erhöhren Abgaben der Rirter= und Freigücer, so lange überhaupt ein Quotalverhältniß we-
gen der Grundabgaben fortbesteht, demjenigen Landestheile zu Guce, zu welchem sie ge-
bören, und werden zu Aufbringung seiner Quote mie benutze, wogegen derselbe aber auch
die zugesicherte Entschädigung allein zu tragen hat.
Sollte diese Entschädigung durch Kapital erfolgen, und hierdurch eine Schuld er-
wachsen, so ist selbige zwar auf den Credit des gesammten Königreichs zu gründen und
von tetzterm zu vertreten, jedoch träge zu deren Verzinsung und Tilgung, so lange das
Quotalverhältniß wegen der Grundabgaben fortdauert, jeder Landestheil in dem Verhäle-
nisse bei, in welchem er das schuldige Kapital zu Vergütung der, bei ihm aufgehobenen
Realbefreiungen benutze hat.
Sobald dagegen die dricee Periode eingekreten ist, geht der Ertrag der höhern Be-
steuerung der Rittergücer beiden andestheilen gleichmäsig zu Gute, und es ist daher als-
dann auch die, zu Bestreirung der Entschädigung etwa gemachre Schuld so lange gemein-
schaftlich zu tragen, als das Verhäleniß fortdauert.
Erfolgt aber die Entschädigung ganz oder zum Theile aus dem Vermögen des Staats
und vermindert sich hierdurch der Ertrag des Staatsguts, so ist auch in solchem Falle
eine Ausgleichung in der Maase zu treffen, daß die anstatt des verminderten Ertrags vom
Staategute aufzubringenden Abgaben während der ersten beiden Perioden jedem Theile nur
in dem Verhältnisse zur ast fallen, in welchem er an der gewährten Encschädigung Theil
nahm.
§S. 22.
9.) VWerfahren bei der Bewilligung.
In Gemäzheit der vorstehenden Paragraphen erfolge nun die Bewilligung während
der beiden ersten Perioden in nachstehender Maase. s
74*