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Sobald es feststeht, welche Summe nach Abzug des Ertrags der Domainen, Rega-
lien und sonstigen Zugaͤnge der Staatskasse, auch der bereits gleichgestellten indirecten Ab—
gaben, noch zu decken ist, wird davon zuvoͤrderst der muthmaasliche Betrag der besondern
Abgaben der alten Erblande und des entsprechenden Fixums der Oberlausitz abgezogen, und
der verbleibende Rest in der Maase, wie solches F. 19. bestimmce, auf die Grundabgaben
mit Einschluß der Quatember repartirt.
Die Bewilligung der waͤhrend jeder Finanzperiode in der Oberlausitz zu erhebenden Ab-
gaben erfolgt durch die Staͤndeversammlung.
Da jedoch dermalen der Landkreis und die Vierstädte der Oberlausitz, Budissin, Zit-
tau, Camenz und töbau, nebst ihrer Mitleidung, fünf abgesonderte Steuerbezirke mit ganz
verschiedenartigen Abgaben und sonstigen Einrichtungen bilden, und deshalb bisher unter
selbigen ein auf Vereinigung der Provinzialstände beruhendes Quotalverhälcniß für alle ge-
meinschaftliche Leistungen ohne wechselseitige Vertretung bestanden hat, jene Verschiedenheit
der Abgaben aber während der ersten und zweiten Periode (§. 16.) noch fortdauerk, so
muß auch bis zu deren Ablauf und völliger Gleichstellung aller Abgaben ein solches ver-
tragsmäsiges Quotalverhältniß fortbestehen, und bei der Bewilligung berücksichtige werden.
Wenn daher bei dem Bewilligungsgeschäfte die Summe übersehen werden kann, welche
die Oberlausitz auf directem Wege jährlich zu gewähren hat, so wird nach Angabe der Ab-
geordneten dieser Provinz von der Ständeversammlung bestimmt, wie viel jeder Steuerbe-
zirk beizutragen, und was er hiervon
a.) zur Staatskasse, kheils als Firum wegen der besondern Abgaben der alten Erb-
lande (F. 18.), theils als Zehntheil zu den Grundabgaben (. 19.), ingleichen
b.) als Beitrag zur Verzinsung und Tilgung der Seeuerschulden,
zu gewähren hak, auch welche Abgaben demnach für jeden zu bewilligen find.
Das hierbei zum Grunde zu legende Verhäleniß ist in der Beilage O angegeben und
genau zu beobachten. Auch können die zwischen den Steuerbezirken der Oberlausitz beste-
benden Quoten, als auf Vertrag beruhend, ohne anderweice Uebereinkunfe der Hrovinzial=
stände nicht abgeändert werden.
Die Abgeordneten der Oberlausitz zu der Ständeversammlung werden zur Hülfe in den
ihnen hierbei obliegenden besondern Geschäften, so weit es ihnen nöthig scheine, eine mit
dem Abgabenwesen in der Provinz vertraute, von den Provinzialständen gewählce Person
an den Ort der Versammlung berufen, welche auf die Zeic, als ihre Anwesenheit daselbst
erforderlich ist, aus der Staatskasse die Auslösung eines Deputirken erhält.
§. 23.
10.) Berechnung über die erfolgte Gewährung der Abgabenquoten.
Die Abführung der, auf die Steuerbezirke der Oberlausitz kommenden Beicräge zu dem
Staatsbedarf erfolge niche mehr, wie bisher, in runden Summen, sondern die Erhebung