Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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geheimen Raths vom 6ren November 1830. (Gesetzsammlung Seite 195) ausgedrückte 
teistung zu fordern. Uebrigens soll diese Bestimmung nur so lange in Kraf. bleiben, bis 
ein neues allgemeines Gesetz über den Straßenbau auch den Bau der minder wichtigen 
Commerzialstraßen in der Oberlausitz auf eine Weise ordnet, welche für dessen Betrieb in 
der dermaligen Maase ohne eine mehre Belastung der Dominien und Rüusticalgrundstücke 
Sicherheit gewähr. 
II. Besondere Bestlmmungen für die Oberlausitz. 
. 25. 
1.) Abgabenrerwaltung. Concurrenz der Provinzialstände dabei. 
Die Erhebung und Verwaltung der Abgaben in der Oberlausitz wird von der Regie- 
rung besorgt und selbige fließen unmittelbar in die Staatekasse. 
Do jedoch während der ersten und zweiten Periode (§. 16.) jeder Steuerbezirk der 
Ocberlausitz das wesenrlichste Interesse daran hat, wie die Abgaben erhoben werden und daß 
sie die veranschlagte Summe wirklich gewähren (6. 22.), so verbleibt den Provinzialstän- 
den bis zu völliger Gleichstellung sämmrlicher Abgaben eine Cognition in Steuerangelegen- 
beiten, so weit sich selbige auf die, nach F. J. 18. und 19. unter den, von der Oberlausitz 
zu gewährenden Quoten begriffenen Arten der Abgaben beziehen. 
Zu dem Ende kann von den, durch die Regierung angestellten Beamten nur in den- 
jenigen Angelegenheiten, welche lediglich die Receptur und die Kassengeschäfte betreffen, 
allein verfügt werden, bei allen übrigen, das Steuerwesen betreffenden Gegenständen aber 
muß eine ständische Concurrenz eintreten. 
Sie finder in folgender Maase statt: 4 
a) So viel den Landkreis anlange, har der das Sreuerwesen leitende Regierungsbe- 
amte zwar alle eingehende Anzeigen., Aneräge, Gesuche und Beschwerden anzunehmen und 
Entschließung darauf zu fassen, jedoch die zu ertheilende Resolution oder zu erlassende Be- 
scheidung vor deren Mittheilung oder Zufertigung einem hierzu beauftragten Depucirken der 
Stände des Landkreises vorzulegen, welcher im Falle des Einverständnisses seine Signarur 
beifügt. Waltet eine Verschiedenheit der Meinungen ob und kann solche durch Bespre- 
chung, über welche von dem Regierungsbeamten nach Befinden ein Protocoll aufzunehmen 
Ist, niche beseitigt werden, so wird ein gemeinschaftlicher Bericht zu der vorgesetzten Be- 
hörde erstattet, in welchem jeder Theil seine Ansicht aufstellt und mocivirt. In Fällen, 
wo Gefahr im Verzuge ist, hat jedoch der Widerspruch des ständischen Depucirten keine 
Suepensivkraft, und es steht dem HKegierungsbeamten frei, die beabsschrigte Verfügung, 
unerwarket der, auf den erstatreten Bericht zu ertheilenden Entscheidung, ergehen zu lassen. 
Er ist jedoch für solche und dafür, daß er nur in wirklich dringenden Fällen in der ange- 
gebenen Maase verfährt, verantworrlich.
	        
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