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Sollte zwischen der, im #andkreise der Oberlausitz zu bestellenden Steuerbehörde, auch
den Stadträthen, als Vorständen des Steuerwesens ihrer Bezirke, und dem Ministerio
der Finanzen noch eine Mittelbehörde nöthig erscheinen, so kann dieß keine andere, als die
Regierungsbehörde seyn. J
Dem Finanz-Ministerio stebe in allen oberlausitzer Steuerangelegenheiten die oberste
Entscheidung zu. «
95. 2.
2.) Stenermoderationen.
Steuermoderationen können nicht mehr von den Ortsherrschaften bewirkt werden.
Ermäsigungen der einfachen Ansätze der alten Grundsteuer sind bis zu Einführung eines
neuen Grundbesteuerungs-Systems in der Regel als unzulässig zu betrachten.
Solleen dennoch Anträge dieser Art vorkommen, so sind sse bei der Stenerbehörde
anzubringen, und es steht die Entscheidung darüber in erster Instanz, im tandkreise, den
Socänden desselben, in den städtischen Bezirken, den Stadträthen zu. Beruhigen ssch die
Interessenten dabei nicht, so kann eine abweichende Entscheidung erst nach vernommenem
Gntachten der Stände des Landkreises oder des betreffenden Stadtraths ertheilt werden.
Den hierdurch entstehenden Verlust trägt, in so fern die Ortsquote verändert wird,
der Bezirk, in welchem die Moderation vorkommt.
. 27.
3.) Stenererlasse.
Sobald in beiden landestheilen ein gemeinschaftliches Grundbesteuerungs-System ein-
geführt worden, oder ein neues auf beide gleich anwendbares Gesetz über Steuererlasse in
Krafe getreten ist, werden alle solche Erlasse aus der Staakskasse gewährc.
Bis dahin überträgt jeder Landestheil die, bei ihm vorkommenden Erlasse selbst, und
die bisherigen gesetzlichen Vorschriften und Einrichtungen deshalb gelten unverändert fort.
So lange diese Einrichtung dauerc, erfolgt die Bewilligung der Steuererlasse in der Ober-
lausitz durch die Provinzialstände. Die königlichen Steuereinnehmer haben die bewilligeen
Erlasse in Zurechnung anzunehmen, und es werden selbige bel der, vor jeder neuen Bewil-
ligung vorzunehmenden Berechnung (§. 23.) jedem Steuerbezirke zur kast geschrieben.
Wegen derselben findet eine Ausgleichung zwischen tand und Srädten statr, welche durch
eine deshalb unter ihnen abgeschlossene Convention näher bestimme wird.
Der seit dem Jahre 1830. bei dem andkreise aus Ueberschüssen der Cavalerie-Ver-
pflegungsgelder gebildete Erlaßfond für selbige gehe nach Eintritt eines allgemeinen Gesetzes
über Steuererlasse auf die Staatskasse über, verbleibt aber bis dahin dem zandkreise zu dem
bisherigen Bebuf.