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g. 28.
4.) Fortbestand der Verhaͤltnisse der Steuerbezirke unter sich und in sich.
Da der gegenwaͤrtige Vertrag, was das Finanz- und Abgabenwesen betrifft, nur das
Verhaͤltniß der Oberlausitz zu den alten Erblanden und der Staatskasse feststellt, so ändert
selbiger, so weit er nicht deshalb ausdrückliche Bestimmungen enthält, an den verfassungs-
oder vertragsmäsig bestehenden Einrichtungen, Recheen und Obliegenheicen der Sreuerbezirke
und ihrer einzelnen Theile und Contribuenten gegen einander nichts ab. Namentlich wird
auch durch selbigen in Beziehung auf die, in den Steuerbezirken der Städte über Verthei-
lung und Aufbringung der Abgaben, über die, den neuen Anbauern aufzulegenden Bei-
träge und deren Benutzung, so wie über andere wechselseitige Verbindlichkeiren durch Ver-
trag eder Regulaciv zwischen den Städten und deren Dorfschaften gekroffenen Festsetzungen
niches abgeändert.
. 29.
5.) Bestimmung der, in jedem Stenerbezirke zu erhebenden Abgaben und deren Veränderung.
Im tandkreise werden zu Deckung der, auf selbigen kommenden Summe zuvörderst die,
in der Beilage O. angegebenen Grundabgaben, namentlich die Grundanlage, die Polizei=
milizsteuer, so weit sie vom Grundeigenthume zu entrichten ist, und die Beiträge zu dem
Chausseebaue, im Voraus erhoben, und es wird Dasjenige, was durch den veranschlag-
ten Betrag derselben nicht gedeckt ist, nach dem ebendaselbst bestimmten Verhältnisse auf
Rauch= und Mundgutsteuern vertheilt.
Abänderungen in Hinsicht der, im Voraus einzubringenden Abgaben oder des Verhäle-
nisses der Rauch= und Mundgutsteuern gegen einander, so wie in Hinsicht einzelner Abga-
ben und Tarife, können nur auf Antrag oder unter auedrücklicher Zustimmung der Stände
des Landkreises gerroffen werden.
Oa übrigens die, auch im Voraus zu erhebende Grundanlage, obschon eine Reglab-
gabe, doch zugleich in ihren Ansätzen mit enthält, was der Grundbesitzer als solcher an
Personalabgabe zu emtichten hat, mithin eine künftige allgemeine Kegulirung der Perso-
nalabgaben im Königreiche die Verminderung der Tarifsätze der Grundanlage zur Folge
baben muß, diese Verminderung aber als eine Maasregel zu Ausführung der Gesetze über
jene allgemeine Regulirung zu betrachten ist; so ist künftig in diesen Gesetzen ausdrücklich
vorzubehalten, daß die durch selbige nöthig werdende Herabsetzung der Tarife der Grund-
anlage von dem Finanz-Ministerio unter Einverständniß mit den Ständen des Landkreises
auf dem Wege der Verordnung getroffen werden solle.
Dasselbe findet statt, wenn bei einer theilweisen Gleichstellung der indireecen oder Per-
sonalabgaben Obsecte betroffen werden, welche durch die Personalabgaben der Oberlausitz
bereits angezogen sind.
1834. 75