Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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en Vierstädten und ihren Steuerbezirken verbleiben zu Deckung der, von ihnen zu 
gewährenden Summe, insonderheit zu Aufbringung des Bedarfs für das Steuerschulden- 
wesen, gewisse indirecte und andere bisher erhobene oder sonst auszumittelnde besondere Ab- 
gaben und Zugänge. · 
BorEintriktejederneuenBewilligungsindetdaherzwischendemFinanz-Ministerio 
und den Stadtraͤthen eine Eroͤrterung daruͤber statt, welche dieser Abgaben und sonstigen 
Zugänge während der neuen Finanzperiode benutzt und wie hoch sie angeschlagen werden 
können. 
Obige Zugänge, in so weik sie Abgaben sind, und nicht zu Provinzial= oder Commu- 
nalbedürfnissen verwendet werden, sind Gegenstand der Bewilligung durch die Ständever- 
sammlung, und es besagt die Beilage O., in welcher Maase die, nach Abzug des veran- 
schlagten Errrags derselben übrig bleibende Summe unter die verschiedenen Arten der Grund- 
abgaben der Städte und ihrer Steuerbezirke zu vertheilen sey. 
. 30. 
6.) Vertretungsverbindlichkeit. 
Die bisherige verfassungsmäsige Verbindlichkeit der Ortsherrschaften, die Grundabga- 
ben ihres Bezirks zu vertreten, hört auf, jedoch versteht sich, daß die den Herrschaften 
wegen eingezogener Rusticalgrundstücke oder sonst aufliegenden Rusticalprästationen aller Art 
von ihnen wie bisher geleistet werden. 
Verluste, welche der Staakskasse durch Vernachlässigung oder Veruncrauung der Orts- 
einnehmer zugezogen werden, vertritt Derjsenige, welcher diese angestellt und das Reche har, 
sie zu controliren und wieder zu entlassen. 
S. 31. 
7.) Dismembrationen. 
Mit dem Wegfalle dieser Vertretungsverbindlichkeic hört auch das Recht der Ortsherr- 
schaften auf, Dismembrationen obne Concurrenz der Steuerbehörde vorzunehmen, und bei 
Rusticalgrundstücken zu gestatten. Daher ist vor Bestätigung des Contraces über irgend 
eine Dismembration die Genehmigung der Steuerbehörde (H. 25.) wegen Vertheilung der 
Abgaben einzüholen. · 
9—32- 
8.) Commissariats= Cataster. 
Zu Vertheilung der Milkrairleistungen in der Oberlausitz dient zur Zeit ein altes Com- 
missariats-Cataster als Norm, welches die, bei der Spannung und Einquarrierung auf 
jeden Ort zu rechnende Güterzahl enthält. Da selbiges mangelhaft ist, so haben die Pro- 
vinzialstände seit mehren Jahren dessen Revision und Berichtigung beabstchtigt, und die
	        
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