Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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diesfallsigen umfänglichen Vorarbeicen sind bereies soweic gediehen, daß nunmehr deren 
defsinitive Zusammenstellung erfolgen kann. 
Die Stände behalren sich daher vor, diese für die Provinz wichtige Arbeic noch zu 
besorgen. Sobald sie beendige ist, wird die Regierungsbehörde auf Ansuchen sämmrliche 
Gemeinden auffordern, von den se betreffenden Bestimmungen des neuen Cakasters Kennt- 
niß zu nehmen und ihre etwanigen Reclamationen binnen einer anzuberaumenden Prä- 
clusiofrist anzuzeigen. Die Stände werden über diese Reclamationen entscheiden, das 
neue Cataster danach berichtigen und selbiges sodann zu dem betreffenden Ministerio ein- 
reichen, damit es der ausschreibenden Behörde zur Nachachtung zugefertige werde. Sollee 
das Ministerium wegen einzelner Ansätze oder sonst Bedenken finden, so wird selbiges zu 
deren Beseitigung das Nöchige vorher an die Stände der Provinz gelangen lassen. 
Immittelst bleibe das bisherige Cataster in Krafe, und es darf daran, so wie an 
den Bestunmungen des neuen, sobald solches einmal Güleigkeic erlange hat, bis nach Ein- 
kricc der dritten Periode (. 16.) ohne Zustimmung der Provinzialstände nichts geändert, 
auch bis dahin eine andere Norm zu Vercheilung der Militairleistungen in der Provinz 
nicht eingeführt werden. 
. 33. 
9.) Bestände der Steuerkassen. 
Damit es in der nächsten Zeit nach dem Uebergange der Steuerverwaltung auf die 
Regierung den Ständen des Landkreises, zu Bestreitung der Provinzial-Bedürfnisse (§. 53.) 
und den Städten, zu Deckung der bisher aus ihren Steuerkassen entnommenen Bez'rks- 
und Communal-Bedürfnisse, niche an den erforderlichen Geldmitteln sehle, und da die 
Staatskasse kein Interesse an der Ueberlassung größerer oder geringerer Bestände hal 
(9. 39.) so bleibt ihnen nachgelassen, nicht nur die zu dieser Zeit in ihren Steuerkassen 
vorhandenen Bestände an Baarschaft, Vorschüssen und Resten ganz oder zum Theil zu be- 
balten, sondern sich auch einen Antheil an den bis zu der nächsten Ausschreibung erst noch 
fällig werdenden Ausgaben zu reserviren. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Schuldenwesen. 
34. 
1) Vereinigung des Schuldenwesens 9% Landestheile in der Staatsschuldenkasse. 
Die dermaligen Steuerschulden der altcen Erblande und der fünf Steuerbezirke der 
Oberlausstz werden in der Staatsschuldenkasse dergestalt vereinigt, daß selbige nunmehr von 
dem gesammten Königreiche ungetheilt zu vertreten sind. Hierdurch trict die Staatsschul- 
denkasse in alle Berbindlichleiten der oberlausitzer Sreuerbezirke gegen deren Gläubiger ein, 
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