Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(24 ) 
  
Zinsleiste 
zu den 
zum Rentenbriele Litte.. No....über ..Thlr. gr. —. 
ausgegebenen Zinsscheinen auf die Termine Ostern (Michaclis) 18. bis mit 
dem Termin Jlichaelis (Ostern) 18.., nach deren Ablauf gegen Zurückgabe 
dieser Zinsleiste neue Zinsscheine ausgeantwertet werden sollen, wenn nicht bis 
dahin der Rentenbrief selbst durch die Verloosung zahlbar geworden ist. 
  
  
  
  
  
  
Dresden, dern 18.. 
Die Landrentenbank-Verwaltung. 
N. N. 
N. N. 
Eingetragen im Creationsbuch Fol. .. (Cafffrer.) 
„ « · N d Geset 7. Marz 
# Sinsschein. 1604 wird d l] 
, ültig und werthlos, wenn dessen 
l in . healbjsährige Geldbetrag bis mit den 
— 18 
(mit Buchstaben) . . . Thlr. .. gr. 
Zinsen auf den Rentenbrief No. — werden Inhabern spicht erhoben worden is. 
  
dieses, Ostern Olichaelis) 18.. bei der Landrentenbank aus— 
gezahlt. Dresden, den 18 (mit Zahlen) . Thlr. gr. 
Die Landrentenkank-Verwaltung. n zahlbar Ostern (alichaell- 
18 
N. N. 
(Cassirer.) 
  
  
N. N. 
  
  
  
IXter Zinsschein. 
  
  
  
 
	        
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