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namentlich auch in Ruͤcksicht der bedungenen Unabloͤslichkeit einiger Stiftungs-Kapitale,
welche die Steuerkasse des Landkreises theils schoͤn bisher zu vertreten, theils noch zu ge-
warten hatte. «
' 5.35.
Steuer-Obligationen des koͤniglichen Fiscus.
Die erbländischen Steuer-Obligationen, welche am 4. September 1831. Eigenthum
des königlichen Fiscus waren, bleiben ein Activum der Scaakekasse und ein Passivum der
Staatsschuldenkasse bis zu deren wirklich erfolgenden Rückzahlung.
. 36.
2.) Verwaltung des Schuldenwesens.
Die vereinigte Steuerschuld wird von dem §. 107. der Verfassungsurkunde bestimm-
#en ständischen Ausschusse verwaltet.
#. 37.
3.) Trennung des Bedarfs der Staatsschuldenkasse von dem übrigen Staatsbedarf.
Der Bedarf zur Verzinsung und Tilgung der vereinigten Steuerschuld bildet eine be-
sondere Position im Budjek.
Für selbigen besteht bis zu völliger Tilgung der dermaligen Steuerschuld ein eigenes
Quotalverhältniß zwischen den alten Erblanden und den fünf Sceuerbezirken der Oberlausitz.
38.
4.) Beitragsrerhältniß zu dem Bedarf der Staatsschuldenkasse für die dermaligen Steuerschulden.
Dieses Quotalverhältniß richtet sich ganz nach der, bei der Vereinigung des Schulden-
wesens eingeworfenen, vorher genau zu ermittelnden, Schuldsumme, dergestalt, daß jeder
Tbeil eine gleiche Anzahl von Procencen seiner Schuldenmasse aufzubringen und zu der
Staatsschuldenkasse zu gewähren hat, wofür diese die Vertretung des Kapitals und der
Zinsen übernimme.
Unzinsbare Kapitale werden, da sse keinen Aufwand an Interessen veranlassen, bei
Berechnung der eingeworfenen Schuldsumme nur zu zwanzig Procene ihres Betrags an-
genommen. „
Uebrigens kommt bei Ausmittelung des Quotalverhälenisses nur die Summe der ein-
geworfenen Schuld, nicht aber die Verschiedenheit des Zinsfußes und der Münzsorten in
Betracht.
. 39.
Abrechnang der Bestände der Steuerkassen von dem Betrage ihrer Schuld.
Derjenige Betrag der Bestände der oberlausitzer Stenerkassen, an Baarschaft und
Eigibeln Resten, welche der Staatskasse überwiesen wird, gehe in gleicher Mgase, wie