Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(500) 
namentlich auch in Ruͤcksicht der bedungenen Unabloͤslichkeit einiger Stiftungs-Kapitale, 
welche die Steuerkasse des Landkreises theils schoͤn bisher zu vertreten, theils noch zu ge- 
warten hatte. « 
' 5.35. 
Steuer-Obligationen des koͤniglichen Fiscus. 
Die erbländischen Steuer-Obligationen, welche am 4. September 1831. Eigenthum 
des königlichen Fiscus waren, bleiben ein Activum der Scaakekasse und ein Passivum der 
Staatsschuldenkasse bis zu deren wirklich erfolgenden Rückzahlung. 
. 36. 
2.) Verwaltung des Schuldenwesens. 
Die vereinigte Steuerschuld wird von dem §. 107. der Verfassungsurkunde bestimm- 
#en ständischen Ausschusse verwaltet. 
#. 37. 
3.) Trennung des Bedarfs der Staatsschuldenkasse von dem übrigen Staatsbedarf. 
Der Bedarf zur Verzinsung und Tilgung der vereinigten Steuerschuld bildet eine be- 
sondere Position im Budjek. 
Für selbigen besteht bis zu völliger Tilgung der dermaligen Steuerschuld ein eigenes 
Quotalverhältniß zwischen den alten Erblanden und den fünf Sceuerbezirken der Oberlausitz. 
38. 
4.) Beitragsrerhältniß zu dem Bedarf der Staatsschuldenkasse für die dermaligen Steuerschulden. 
Dieses Quotalverhältniß richtet sich ganz nach der, bei der Vereinigung des Schulden- 
wesens eingeworfenen, vorher genau zu ermittelnden, Schuldsumme, dergestalt, daß jeder 
Tbeil eine gleiche Anzahl von Procencen seiner Schuldenmasse aufzubringen und zu der 
Staatsschuldenkasse zu gewähren hat, wofür diese die Vertretung des Kapitals und der 
Zinsen übernimme. 
Unzinsbare Kapitale werden, da sse keinen Aufwand an Interessen veranlassen, bei 
Berechnung der eingeworfenen Schuldsumme nur zu zwanzig Procene ihres Betrags an- 
genommen. „ 
Uebrigens kommt bei Ausmittelung des Quotalverhälenisses nur die Summe der ein- 
geworfenen Schuld, nicht aber die Verschiedenheit des Zinsfußes und der Münzsorten in 
Betracht. 
. 39. 
Abrechnang der Bestände der Steuerkassen von dem Betrage ihrer Schuld. 
Derjenige Betrag der Bestände der oberlausitzer Stenerkassen, an Baarschaft und 
Eigibeln Resten, welche der Staatskasse überwiesen wird, gehe in gleicher Mgase, wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.