Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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in den alten Erblanden, jedem Seeuerbezirke an der, von ihm einzuwerfenden Schulden- 
masse bei Bestimmung des dießfallsigen Quocalverhältnisses (§. 38.) zu Gure. 
40. 
5.) Compensation der gegenseirigen Forderungen beider Landestheilke. 
Durch die Vereinigung der Steuerkassen der Oberlausitz mic der Seaakskasse bört das 
Activ= und Passiv-Verhältniß, in so weit solches zwischen den alten Erblanden, oder den 
vormals fiscalischen Kassen, einer Seits, und der Oberlausitz oder den einzelnen Steuer- 
bezirken derselben anderer Seits besteht, auf, und es tritt eine vollständige Compensation 
der etwanigen gegenseitigen Forderungen ein. 
1 G. 41. 
6.) Mittel zu Deckung des Bedarfs der Staatsschuldenkasse. 
Die Abgaben für das Schuldenwesen werden nicht besonders ausgeworfen, sondern der 
auf jeden Theil kommende Beicrag wird zu dessen durch Grundabgaben zu deckenden An- 
theile an dem Staatebedürfnisse geschlagen, ungerrennt zu der Staatskasse erhoben und 
bei der, nach I. 23. zu haltenden Berechnung mit berücksichtige. 
. 42. 
7.) Vertretung der dermalen unbekannten oder illiquiden Steuerschulden. 
Wenn Steuerschulden nach deren Uebergange auf die Staatsschuldenkasse erst zur 
Kenntniß gelangen oder liquid werden, so sind selbige von dieser Kasse zu vertrecen, ohne 
daß die einmal festgesetzte Beitragsquote des betreffenden Steuerbezirks (§. 38.) dadurch 
verändert wird. 
G. 43. 
8.) Schulden des königlichen Fiscus und neue Stenerschulden. 
Zu Berzinsung und Tilgung der Schulden, welche von dem königlichen Fiscus auf 
die Staatsschuldenkasse übergegangen sind, und derjenigen Steuerschulden, welche etwa 
künftig zu Deckung allgemeiner Staatebedürfnisse auf den Credic des Königreichs contrahire 
werden, trägt die Oberlausitz in eben dem Verhältnisse bei, wie zu dem übrigen Scagts= 
bedürfnisse. 
Vierter Abschnitt. 
Von den öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds. 
C. 44. 
1.) Theilnahme der Oberlausitz an den allgemeinen Landesanstalten. 
Da nach §. 16. der Verfassungsurkunde die öffentlichen tandesanstalken, sammt den 
Beständen, Außenständen und Borräcthen jeder Art, zum Saaksgute gehören, so hat die 
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