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in den alten Erblanden, jedem Seeuerbezirke an der, von ihm einzuwerfenden Schulden-
masse bei Bestimmung des dießfallsigen Quocalverhältnisses (§. 38.) zu Gure.
40.
5.) Compensation der gegenseirigen Forderungen beider Landestheilke.
Durch die Vereinigung der Steuerkassen der Oberlausitz mic der Seaakskasse bört das
Activ= und Passiv-Verhältniß, in so weit solches zwischen den alten Erblanden, oder den
vormals fiscalischen Kassen, einer Seits, und der Oberlausitz oder den einzelnen Steuer-
bezirken derselben anderer Seits besteht, auf, und es tritt eine vollständige Compensation
der etwanigen gegenseitigen Forderungen ein.
1 G. 41.
6.) Mittel zu Deckung des Bedarfs der Staatsschuldenkasse.
Die Abgaben für das Schuldenwesen werden nicht besonders ausgeworfen, sondern der
auf jeden Theil kommende Beicrag wird zu dessen durch Grundabgaben zu deckenden An-
theile an dem Staatebedürfnisse geschlagen, ungerrennt zu der Staatskasse erhoben und
bei der, nach I. 23. zu haltenden Berechnung mit berücksichtige.
. 42.
7.) Vertretung der dermalen unbekannten oder illiquiden Steuerschulden.
Wenn Steuerschulden nach deren Uebergange auf die Staatsschuldenkasse erst zur
Kenntniß gelangen oder liquid werden, so sind selbige von dieser Kasse zu vertrecen, ohne
daß die einmal festgesetzte Beitragsquote des betreffenden Steuerbezirks (§. 38.) dadurch
verändert wird.
G. 43.
8.) Schulden des königlichen Fiscus und neue Stenerschulden.
Zu Berzinsung und Tilgung der Schulden, welche von dem königlichen Fiscus auf
die Staatsschuldenkasse übergegangen sind, und derjenigen Steuerschulden, welche etwa
künftig zu Deckung allgemeiner Staatebedürfnisse auf den Credic des Königreichs contrahire
werden, trägt die Oberlausitz in eben dem Verhältnisse bei, wie zu dem übrigen Scagts=
bedürfnisse.
Vierter Abschnitt.
Von den öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds.
C. 44.
1.) Theilnahme der Oberlausitz an den allgemeinen Landesanstalten.
Da nach §. 16. der Verfassungsurkunde die öffentlichen tandesanstalken, sammt den
Beständen, Außenständen und Borräcthen jeder Art, zum Saaksgute gehören, so hat die
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