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Oberlansitz an den, in den alten Erblanden bestehenden Landesanstalten, an Zucht-, Irren-,
Waisen= und Armenhäusern, auch Unterrichts= und ärztlichen Instituten, gleichen Theil,
und es findet wegen des dermaligen Bestandes und Vermögens derselben eine Berechnung
zwischen beiden andestheilen nicht weiter statk.
Zu der Unterhaltung dieser Anstalten träge die Oberlausitz forthin durch die Theil-
nahme an Aufbringung der allgemeinen Landesbedürfnisse gleichmäsig bei.
45.
2.) Oeffentliche Anstalten und Fonds in der Oberlausit.
Die, in der Oberlausitz bestehenden öffenrlichen Anstalten und Fonds äbnlicher Art
treten, da sie nicht der gesammten Provinz, sondern nur theils dem Landkreise, theils den
einzelnen Vierstädten und ihren Steuerbezirken gehören, in die Klasse der erbländischen
Kreis= oder Local-Anstalten. Sie können daher nur. zum Vortheile des betreffenden
Land= oder Stadt-VBezirké benutzt werden, und deren Aufssche und Verwaltung verbleibe
den ständischen oder städtischen Behörden ganz in der bisherigen Maase.
Ein gleiches findet wegen des sonstigen Vermögens der einzelnen Steuerbezirke an
St#ftungen, Fends und Einkünften zu Bestreitung der Bezirksbedürfnisse, Grundstücken,
Inventarien, Archiven, Forderungen und gegenseitigen Ansprüchen statt. Sie verbleiben
als Communalgut in activer und passtver Beziehung demjenigen Steuerbezicke, welcher sie
bisher besessen und benutzt har, oder künftig besitzen und benutzen wird.
6. 4.
Brandversicherungsanstalt und Landescriminalkasse.
Die Immobiliar-Brandversicherungsanstalt der Oberlaufitz und die Ceiminalkasse des
Landkreises bestehen, so lange nicht deren Auflösung oder veränderte Einrichtung von den
Ständen der Provinz oder des tandkreises mic königlicher Genehmigung beschlossen wird,
als provinzielle Assekuranzanstalten in der bisherigen Maase fort. Die Ausschreibung der
erforderlichen Beiträge erfolge auf ständischen Beschlutz durch die Regierungsbebörde.
Die Beiträge werden von den Ortseinnehmern erhoben und an die Steuer-Nezepkur=
behörde des Landkreises abgeliefert. Diese hat die gesammten Kassengeschäfte beider An-
stalten zu besorgen, hierbei sich lediglich nach den Anordnungen der betreffenden Stände
zu richten, und von ihnen eine angemessene Remuneration zu empfangen.
Da übrigens beide Kassen, um den ihnen regulativmässg obliegenden Verpflichtungen
nachzukemmen, zuweilen Vorschüsse bedürfen können, und solche nach dem Ucbergange der
Steuerverwaltung an die Regierung nicht mehr, wie bisher, aus der Landsteuerkasse zu
entnehmen sind, so werden sie auf Anlangen der betreffenden Stände bis zu dem Betrage
von Funfzehn Tausend Thalern, aus der Staatkskasse geleisket und derselben, dasern die
Rückzahlung nicht binnen sechs Monaten erfolgen könnte, von Ablauf dieser Zeic an mit