Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(502 ) 
Oberlansitz an den, in den alten Erblanden bestehenden Landesanstalten, an Zucht-, Irren-, 
Waisen= und Armenhäusern, auch Unterrichts= und ärztlichen Instituten, gleichen Theil, 
und es findet wegen des dermaligen Bestandes und Vermögens derselben eine Berechnung 
zwischen beiden andestheilen nicht weiter statk. 
Zu der Unterhaltung dieser Anstalten träge die Oberlausitz forthin durch die Theil- 
nahme an Aufbringung der allgemeinen Landesbedürfnisse gleichmäsig bei. 
45. 
2.) Oeffentliche Anstalten und Fonds in der Oberlausit. 
Die, in der Oberlausitz bestehenden öffenrlichen Anstalten und Fonds äbnlicher Art 
treten, da sie nicht der gesammten Provinz, sondern nur theils dem Landkreise, theils den 
einzelnen Vierstädten und ihren Steuerbezirken gehören, in die Klasse der erbländischen 
Kreis= oder Local-Anstalten. Sie können daher nur. zum Vortheile des betreffenden 
Land= oder Stadt-VBezirké benutzt werden, und deren Aufssche und Verwaltung verbleibe 
den ständischen oder städtischen Behörden ganz in der bisherigen Maase. 
Ein gleiches findet wegen des sonstigen Vermögens der einzelnen Steuerbezirke an 
St#ftungen, Fends und Einkünften zu Bestreitung der Bezirksbedürfnisse, Grundstücken, 
Inventarien, Archiven, Forderungen und gegenseitigen Ansprüchen statt. Sie verbleiben 
als Communalgut in activer und passtver Beziehung demjenigen Steuerbezicke, welcher sie 
bisher besessen und benutzt har, oder künftig besitzen und benutzen wird. 
6. 4. 
Brandversicherungsanstalt und Landescriminalkasse. 
Die Immobiliar-Brandversicherungsanstalt der Oberlaufitz und die Ceiminalkasse des 
Landkreises bestehen, so lange nicht deren Auflösung oder veränderte Einrichtung von den 
Ständen der Provinz oder des tandkreises mic königlicher Genehmigung beschlossen wird, 
als provinzielle Assekuranzanstalten in der bisherigen Maase fort. Die Ausschreibung der 
erforderlichen Beiträge erfolge auf ständischen Beschlutz durch die Regierungsbebörde. 
Die Beiträge werden von den Ortseinnehmern erhoben und an die Steuer-Nezepkur= 
behörde des Landkreises abgeliefert. Diese hat die gesammten Kassengeschäfte beider An- 
stalten zu besorgen, hierbei sich lediglich nach den Anordnungen der betreffenden Stände 
zu richten, und von ihnen eine angemessene Remuneration zu empfangen. 
Da übrigens beide Kassen, um den ihnen regulativmässg obliegenden Verpflichtungen 
nachzukemmen, zuweilen Vorschüsse bedürfen können, und solche nach dem Ucbergange der 
Steuerverwaltung an die Regierung nicht mehr, wie bisher, aus der Landsteuerkasse zu 
entnehmen sind, so werden sie auf Anlangen der betreffenden Stände bis zu dem Betrage 
von Funfzehn Tausend Thalern, aus der Staatkskasse geleisket und derselben, dasern die 
Rückzahlung nicht binnen sechs Monaten erfolgen könnte, von Ablauf dieser Zeic an mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.