Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Diese Verwalcungszweige betreffen eneweder: 
die Stände von kand und Städten gemeinschaftlich, oder 
die Stände des tandkreises, an Rirterschafc und Gemeinden dieses Kreises, oder 
die Rirterschaft allein, oder endlich 
die Vierstädte allein. 
Insbesondere verbleibe: 
den Ständen von kand und Städten gemeinschaftlich, die Verwaltung der Immobi- 
liar= Brandversicherungs-Anstalt, so lange selbige noch abgesondert besteht; (H. 46.) 
den Ständen des tandkreises, die Verwaltung der Criminalkasse (I. 46.), des Schul- 
lehrer-Seminar zu Budissin (§. 47.), der ständischen Stifcungen des Landkreises, so weit 
selbige nicht der Ritterschaft allein zukommen (F. 48.), und der Fonds zu den Provinzial- 
bedürfnissen, welche durch Rauch= und Mundgutsteuern zugleich aufgebrache werden; 
G. ö3.) « 
dcrOTikkerschaftalleimdieVerwalkungderSkifkungen,welcheihrnachderFunda- 
tion zugewiesen sind (F. 48.), und derjenigen Fonds zu Provinzialbeduͤrfnissen, welche 
nur durch Mundgutsteuern erhoben werden (9. 53.), endlich 
den Vierstaͤdten allein, die Verwaltung der, an ihre Steuerkassen gewiesenen Local- 
oder Bezirksanstalten, so wie der staͤdtischen Stiftungen. 
. 33. 
4 3.) Provinzialbedürfnisse. 
Die §. 52. angegebenen Gegenstände der ständischen Verwaltung, so wie die, durch 
Vertrag zwischen dem tandkreise und den Vierstädten festgesetzte Ausgleichung mehrer die 
ganze Provinz treffender, aber nicht völlig gleichmäsig vertheilcer Leistungen bedingen be- 
sondere Provinzialbedürfnisse der Oberlausitz, welche in selbiger außer dem, was sie zur 
Staatskasse zu gewähren hat, aufgebracht werden müssen. Sie treffen theils den #and- 
kreis und die Vierstädte gemeinschafelich, theils Erstern allein, theils endlich nur die Rit- 
terschaft. 
Der tand und Städten gemeinschaftliche Aufwand beruhr theils auf Verträgen über 
die Ausgleichung gewisser Leistungen, welche bis zum Ablaufe der bedungenen Zeic auch 
ferner in Krafe bleiben, theils auf besondern deshalb zu fassenden Beschlüssen oder noch 
abzuschließenden Verträgen. 
Das Bedürfniß des andkreises umfaßt, nächst dem Beitrage zu dem ebenerwähnten 
gemeinschaftlichen Aufwande und den verbleibenden Verwalcungskosten, die antheilige Be- 
zahlung der Vorspannfuhren, die Zuschüsse zum and-Schullehrer-Seminar, den Auf- 
wand für den Unterricht der Hebammen im tandkreise und die Zuschüsse zur Unterhaltung 
Gemüthskranker in den erbländischen Heil= und Versorgungs-Anstalten, letztere drei Po- 
sten so weit sie künftig noch nörhig seyn werden, serner den Beitrag zur Unterdaltung einer 
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