Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 509 ) 
G. 61. 
3.) Eintritt der Wirksamkcit dieses Vertrags. 
Gegenwärtiger Vertrag ktrict in Wirksamkeic, sobald solcher die vorbehaltene allerhöchste 
Genehmigung wird erhalten haben, und es wird ein von Sr. Königlichen Masestär 
und dem Prinzen Mitregenten Königlicher Hoheit vollzogenes Exemplar der 
dießfallsigen Urkunde den Provinzialständen zur Aufbewahrung in ihrem Archive übergeben 
werden. Vor Ertheilung der allerhöchsten Genehmigung sind die, zum Zwecke dieser Ueber- 
einkunft gepflogenen Verhandlungen nur als eventuell zu betrachten. Die Provinzialstände 
sind daher, und da sse die verhandelte Uebereinkunft nur als ein Ganzes anzusehen haben, 
an keinen der vorhandenen Puncte gebunden, wenn dem einen oder dem andern derselben 
die allerhöchste Genehmigung nicht zu Theil werden sollte, und es treten solchen Falls die 
Verfassungsverhälenisse der Oberlausitz wieder ganz in denjenigen Stand zurück, in welchem 
sie sich vor dem Beginnen jener Verhandlungen befanden. 
Zu der Vereinigung der oberlausitzer Seeuerkassen mie der Staatskasse und des 
Scaatsschuldenwesens wird von der Regierung ein passender Termin festgesetzt werden. 
Vorstehende Uebereinkunft wird, mit Vorbehalt der allerhöchsten und böchsten de- 
finitiven Genehmigung, von dem, zu deren Abschluß beauftragten königlichen Commissar 
und der, Seiten der Stände von tand und Städten des Markgrafthums Oberlaufiz 
hierzu bevollmächtigten Deputation, andurch genehmigk, und es ist solche zu dessen Beur- 
kundung durch eigenhändige Unterschrift und Besiegelung vollzogen worden. 
Nach vernommener Erklärung der allgemeinen Ständeversammlung und so weit nö- 
khig, mie Zustimmung derselben zu den verabredeten Bestimmungen, haben Wir dieser Ue- 
bereinkunft Unsere Genehmigung ertheile, und ertheilen ihr solche kraft der gegenwäreigen, 
durch den Abdruck in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen zur gesetzlichen 
Publication gelangenden Urkunde, indem Wir dabei mie Bezugnahme auf dasjenige, was 
deshalb bereits der allgemeinen Ständeversammlung in dem tandtagsabschiede rom 30. 
October 1834. zu erkennen gegeben worden ist, annoch erklären, 
a.) daß hinsichtlich des 2ren §. auf die eigenthümlichen Verhälenisse der alten Erb- 
lande eben so wie auf die der Oberlausitz jederzeie werde Rücksiche genommen werden; 
b.) daß vorausgesetzt sey, es werden die, in 9#. 5. und 6. erwähnten nutzbaren Rechee 
und Befugnisse nicht weiter ausgedehnt werden können und sollen, als sie bereits gesetzlich 
und sonst rechtlich bestehen; 
J.) daß, wenn von den, nach §F. 10. zur Stelle des Ameshauptmanns oder der dessen 
Geschäfte ekwa künftig besorgenden Beamten vorgeschlagenen Personen von dem Regen- 
ten keine für annehmlich befunden werden sollte, diesem sodann wegen Ernennung eines 
Andern freie Entschließung verbleiben müßte; 
d.) daß nach der, von den getreuen Ständen der Oberlausitz bereits zu erkennen gege- 
benen Geneigcheic, darauf werde Bedacht genommen werden, die, in dem . 54. gedachten
	        
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