(5610)
provinzialständischen Statute festgesetzte Vereretung, mit Vorbehale der Repräsenkation von
besondern Corporationen und der ihnen zugewiesenen Geschäfte, künfeig mierelst Provinzial=
staturs mie derjenigen in thunlichste Uebereinstimmung zu bringen, die durch eine alterblän-
dische Kreiscagsordnung festgesetzt werden wird, und
Zc.) daß in dem §. 60. erwähnten Falle alle Verhälenisse der Oberlausitz zu den alten
Erblanden, mit alleiniger Ausnahme des, von der Oberlausih alsdann zu übernehmenden
Antheils der gemeinschaftlichen Staatsschulden, als aufgelöst zu betrachten wären.
So geschehen und gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Vordruckung
des königlichen Siegels zu Dresden am 17ten November 1834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Uebersicht des Inhalts.
Erster Abschnitt.
Von der Modification der Particular-Verfassung der Oberlausit in Bezug
auf die Verfassung des Königreichs im Allgemeinen, auch von der Ge-
sehgebung und Behördenverfassung in dieser Provinz.
G. 1. 1.) In wie weir die bisherige Particular-Versassung der Oberlausitz außer Wirk.
samkeit trete.
2.) Gesetzgebung.
Annahme der diesfallsigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde.
Gültigkei der bisherigen Gesetze der Provinz.
Konigliche Zusage — in Bezug auf die Religions= und kirchliche Verfassung;
. in Bezug auf die Lehnsverhaͤltnisse der Vasallen;
in Bezug auf Gewerbsverhältnisse;
in Bezug auf Befugnisse von Privakpersonen.
*
9.
l——————
Provinzialstatute.