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Sechster Abschnitt.
Gewaͤhr der Provinzialverfassung in der Oberlausitz.
1.) Zusage des Koͤnigs und Regierungsverwesers bei dem Regierungsantritte.
Aufrechthaltung dieses Vertrags.
2.) Beschwerdefuͤhrung der oberlausitzer Staͤnde.
3.) Berufung auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs.
Siebenter Abschnitt.
Von dem Wesen des Vertrags.
59. 1.) Guͤltigkeit der gegenseitigen innern Verhaͤltnisse in der Provinz.
60. 2.) Wiedereintritt der vorigen Provinzialverfassung.
61. 3.) Eintritt der Wirksamkeit des Vertrags.
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Nach §. 22. der Vertragsurkunde haben die Abgeordneten der Oberlausitz bei jeder
Bewilligung auszumitteln und anzugeben, wie viel von der, aus der gesammcen Provinz
zur Scaatskasse zu gewährenden Summe, mit Einschluß des Beitrags zum Schuldenwe-
sen, auf jeden der fünf oberlausitzer Steuerbezirke kommt, und welche Abgaben in jedem
derselben zur Deckung des erforderlichen Quanti auszuschreiben sind.
Hierbel haben sie auf folgende Weise zu verfahren:
1. «
Dasjenige, was von der Oberlausitz zur Staatskasse zu gewaͤhren ist, zerfaͤllt in vier
verschiedene Theile, indem es
a.) in dem unverändert feststehenden Betrage der Cavalerie- Verpflegungsgelder, (Ver—
tragsurkunde §. 19.)
4b) dem zehnten Theile dessen, was nach Abzug des Ertrags der Cavalerie-Verpfle-
gungsgelder durch Grundsteuern aufzubringen verbleibt, (Wertragsurkunde H. 19.)
T.) dem, in die Staatsschuldenkasse fließenden Beicrage zur Verzinsung und Tilgung
der Landesschuld, und
dl.) für die Dauer der ersten Periode (Vertragsurkunde §#. 16.) in dem Aequivalente
für die, in den Erblanden zu erhebenden, in der Oberlausitz aber nicht eingeführten indi-
recten und Personalabgaben (Vertragsurkunde §. 18.) besteht.
1834. « 77